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§. 12. Gegenstaͤnde des speziellen Interesses eines Standes koͤnnen durch die
Mitglicder dieses Standes ohne Zuziehung der übrigen Stände verhandelt werden.
K. 13. Oie Beschlüsse der Kommunal-Landtage sind für die zu dem be-
treffenden Kommunal-Verbunde gehörenden Landestheile bindend; sind jedoch
jedesmal d.m Minisier des Innern einzureichen, welcher, da wo es erforderlich
isi, Unsere Beslälgung nachsuchen wird.
K. 1 1 . Sämwtliche Beschlüsse sind daher beim Schlusse des Kommunal=
Landtags an die Ober-Präsidenten abzugeben, welche die darauf zu ertheilenden
Verfiugungen den zur Aueführung bestimmten Behörden und den Stäuden durch
die Landrärhe mitlheilen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Zustegel. Gegeben zu Berlin, den 1 7ten August 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann.
(No. 908.) Kreicordnung des Herzogthums PWinmem und Fürfienthums Rügen. Vom
47ten August 1823.
MR„
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. 7.
ertheilen, wegen Einrichtung der Kreistage in u dem Herzogkthum Pommern und
im Fürstenthum Rügen in Gemähheit des §. 37. Unserer Verordnung vom 1flen
Julius 1823., nachdem Wir die Vorschläge Unserer gelreuen Stände dieser
Landestheile auf dem Provinzial-Landtage darüber vernommen haben, folgende
Vorschriften: )
5.1.DieKreisvctsammlimgenhabendenchck,dieKreisvmvaltimgstcckvcc
des Landratho in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Kreis= Ver-
Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den omlongen.
Gegenstand ihrer Berathung und Beschlüsse (F. 15.) aus.
S. 2. Die beslehenden landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreis-- greisind".
staͤnde. sche Bezirlc.
« g. 3. Die Kreisstaͤnde vertreten die Kreiskorporation in allen, den ganzen Geschaͤfte der
Kreis betreffenden Kommunal-Angelegenbeiten, ohne Rucksprache mi den Kreisstdnde.
einzelnen Kommnnen oder Individuen.
. Sie haben Namens derselben verbindende Erklärungen abzugeben. Siehaben
Staals-Präsialionen, welche Kreisweise aufzubringen sind und deren Aufbringung
durch das Gesetz nicht auf eine beslimmte Art vorgeschrieben isi, zu repartiren.
ç Bei allen Abgaben, Leisiungen und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen,
sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehört werden, auch von allen Geldern,
Jahrgang 1872. Ji welche