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K. 10. Dle Abgeordnsten des Bauernstandes können nur aus wirklich im *—
Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewäblt werden welche wenigstens ·
»Hm-QualifikationemesbauetlcchenAbgeordaetenzumProvinztalLandtages-
forderliche Grundeigenthum besitzen.
#§ 11. Für einen jeden Abgeordneten des zweiten und dritten. Standes Strlvertre
wird ein Stellverireter gewaͤhlt, welcher gleichfalls die F. 6., . 9. und §. 10. be= trr-
stimmten Eigenschaften haben muß.
S. 12. In den Städten erwählt der Magistrat den Kreistags-Abgeord- Walen.
neten aus seiner Mitte.
9. 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter des Bauern-
standes, wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfohren. Ein jeder Land-
rath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drri Bezirke einzucheilen. in deren
jeden ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist.
§. 14. Die Wahlen des dritten Standes stehen unter Auflht des
Landraths.
§#. 15. Saͤmmtliche Wahlen erfolgen auf Lebenszeit, jedoch ist ein
jeder Gewaͤhlte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem
Verluste des Grundbesitzes oder der amtlichen oder moralischen Qualifikation, hoͤrt
das Recht für Kreis-Standschaft auf.
16. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der dlteste Vorfs.
Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst, wenn Rechte "
von Familken oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegenstehende Obsewanz
begründen, den Vorsitz, leitet die Geschaäfte, und ist verpflichtet, die Ordnung
in den Berathungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden,
ist er befugr, die Ordnungstörenden Mitglieder von der Versammlung auszu-
schließen, jedoch hat er darüber sofort an den Oberpräsidenten der Provinz zur
weitern Verfügung zu berichten.
S 17. Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreis= Zusammen-
tag anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechrigt, so oft als er es den Be- eie
dürfnissen der Geschäfte für angemessen hält. «
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem jeden angusetzenden
Kreistage Anzeige zu machen.
§#. 18. So lange Kommunal-Gegensiände früherer Kreisverbeande ab= Vereinigung
zuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener nwebeccrurn
Kreise, zu diesen Zwecken gestattet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände Versamm-
betreffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden. lung.
In Neu-Vorpommern bleibt es in dieser Beziehung bei den dort herge-
brachten Städtetagen, unter dem Vorsitz der Stadt Stralsund.
## 19. Die Stände verhandeln auf dem Kreislage gemeinschaftlich. Beschläfe.
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath
hat