Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Sonderung. 
Ausfuͤhruns. 
Aufhebung des 
Gensd'arme- 
ric-E 
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hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zagleich Kaeisstand ist, 
kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz fuͤhren. 
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Borsitzenden, undb 
wenn derselbe nicht stimmfaͤhig ist, die Stimme des aͤltesten Kreisdeputirten. 
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung die Kreistagsbeschluͤsse vorzulegen, 
welche zur Ansfährung deren Zustimmung erfordern. 
# 20. Findet ein ganzer Stand durch rinen Kreistagsbeschlug in seinen 
Intrressen sich verletzt, so sirht ihm, mittelst Emreichung eines Separat-Voki, der 
Relurs an diejenige Behoͤrde zu, von welcher die betreffende Angel 
Bei Zusammenberufung der Kreis-Staͤnde, hat der Landrath in der Kur- 
rende zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. 
:Die Erscheinenden sind danm befugt, einen Beschluß zufassen, und — 
solchen die Außenbleibenden, wie die Abwesenben, zu verbinden. " 
&ä, Al. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreis-Seude aus, in sofern 
die Regierung nicht eine andere Behbrde mit der Ausführung ausdrücklich beauf- 
ttagt, oder die Sache als ständische Kommunal-Angelegenheit nicht besonders ge- 
wählten Beamten übertragen ist. 
&. 22. Der Ober-Präsident der Provinz hat die zudem. Zusammentti#t 
der Kreis-Stände nach vorstebenden Vorschriften erforderlichen Verfügungen un- 
  
bald gesänmt zu veraulassen, und hören mit deren Wirksamkeit die durch das Gensd'ar- 
f#nde elntre= merie-Edikt vom Zösten Julius 1812. angeordneten Kreis-Verwaltungen, da w## 
ten. 
sie eingeführt worden, auf. Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825. 
(. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
  
(No. 969.) Allerhöchste Kabineksorder vom 20sten August 1825., daß die Ablesung der 
Subhastations-Patente von Berg= und Hüttenwerken in den Kirchen nicht 
mehr. Statt finden soll- 
sinde es nach Ihrem gemeinschaftlichen Bericht voin öten und 15ten d. M. nicht 
angemessen, daß dire Subhastations-Patente von Berg= und Hüttemwerken, oder An- 
theilen an denselben, in den Kirchen durch Ablesung von der Kanzel oder vom.Chor 
der Orgel, als der bisher gebräuchlichen Art., bekannt gemachk werden, und will da- 
her diese in dem K. 410. des Anhanges der Allgemeinen Gerichesordnung enthaltene 
Bestimmung hiermit aufheben. Berlin, den 20sten. *½o0 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister, Freiherrn von Altensteinn Lon- Schuckmann. und 
Grafen- von Danckelmann. 
 
	        
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