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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagten.
NJNo. 18.—
(No. 970.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 17ken August 182 5., daß die Deklaration vom
21 sten November 1803., wornach die Kinder gemischter Ehen in dem
Glaubensbekenntnit des Paters zu erziehen, auch auf die westlichen Pro-
vinzen angewendet werden soll.
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In den Rheinprovinzen und in Westphalen dauert, wie Ich vernehme, der
Mißbrauch fort, daß katholische Geistliche von Verlobten verschiedener Kon-
fession das Versprechen verlangen, die aus der Ehe zu erwartenden Kinder, ohne
Unterschied des Geschlechts, in der katholischen Religion zu erziehen und dar
hne die Trauung nicht verrichten wollen. Ein solches Versprechen zu fordern,
kann so wenig der katholischen, als im umgekehrten Falle der evangelischen Geist-
lichkeit, gestattet werden. In den östlichen Provinzen der Monarchie gilt das
Gesetz, daß eheliche Kinder ohne Unterschied des Geschlechrs in dem Glaubens=
bekenntniß des Vaters erzogen werden;
Deklaration vom 2 1sten November 1803.
in diesen Theilen des Staats sind und werden ebenfalls gemischte Ehen ge-
schlossen und von katholischen Geistlichen eingeseegnet, und es waltet kein Grund
ob, dasselbe Gesetz nicht auch in den westlichen Provinzen geltend zu machen.
Demgemäß verordne Ich hiermit, daß die Deklaration vom 2a1ssten Novem-
ber 1803. auch in den Rhein= und Westphälischen Provinzen befolgt, und mit
dieser Order in der Gesetzsammlung und in den Amtsblättern der betreffenden
Regierungen abgedruckt werden soll. Die zeither von Verlobten dieserhalb ein-
gegangenen Verpflichtungen sind als unverbindlich anzusehen.
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 17ten August 1825.
Friedrich Wilhelm.
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An das Staatsministerium.
Jahrgang 1825. Kk Dekla-
(Ausgegeben zu Berlin den öten Oktober 4825.)