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(No. 920.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 12ten Februar 1825. , wegen Abtragung der
von den Grundbesitzern an die Westpreußische Landschaft noch rücksiän-
digen Zinsen.
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Im C. l. des Gesetzes vom I#2ten Oklober I878., ist vorbehalten, auf den Antrag
der Westpreußischen General-Landschafts-Direktion, wegen der reglementsmäßig
gefaßten oder zu fassenden Beschlüsse, zur Wiederherstellung und Aufrechthaltung
des landschaftlichen Kredits, diejenigen Maaßregeln zu bestimmen, die mit der
beabsichtigten Erhaltung der Grundbesitzer bestehen können. Diesem gemaß ist
durch die Verordnung vom 13ten Dezember 182 l. die Nachsicht, die in Beziehung
auf die Zinsen-Rückslände bis zum Johannis-Termin 1815. für zulässig erachtet
werden konnte, bis zum Weihnachts-Termin 1824. bewilligt, und vorbehalten,
mit Ablauf dieses Zeitpunkts nach Lage der Umstände zu bestimmen, ob und in
welcher Art die Abtragung der Zinsen-Rückstände beschleunigt werden solle.
Da Ich inzwischen durch die Berichte der Behörden die Ueberzeugung er-
langt habe, daß es den Grundbesitzern unter den gegenwärtigen Umsiänden un-
möglich falle, neben der Entrichtung der laufenden Zinsen, die Abzahlung der
Resändei in einem erweiterten Maaße fortzusetzen, und da die noch rückständigen
Zinsen vom J unter den Bestimmungen der Verordnung vom 13ten
Dezember 182l. erst in 135 Jahren getilgt seyn würden; so halte Ich es sowohl
dem wesentlichen Interesse der Pfandbriefs-Gläubiger angemessen, als zur Er-
haltung der Grundbesitzer nothwendig, folgende Feslsetzungen zu erlassen.
1) Mit der Berichtigung der halbjährigen Zinsen für den Weihnachts-Termin
1808. hört die Zahlung der Zinsen an die Inhäber der Koupons für die
Termine von Johannis 1800. bis Johannis 1815. durch die Landschafts-
Direktionen vorläufig auf.
Dagegen soll die Realisation sämmtlicher rücksländigen Koupons binnen #0
Jahren von Weihnachten 1824. bis dahin 1 833. in der Art ausgeführt
werden, daß jährlich der Neunte Theil der noch zirkulirenden Koupons, ohne
Rücksicht auf den Realisations-Termin, eingelost wird. Der landesherrliche
Kommissarius hat sich für jeden Weihnachts-Termin davon, daß dieses ge-
schehen sey, zu überzeugen, und solches auf seine Amtspflicht zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
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3) Die Pandbriefschuldner sind verpflichtet, ihre Resie bei Vermeidung der re-
glementsmaßigen Exekution nach und nach abzutragen, doch soll ihnen gestartet
sepn, statt des baaren Geldes, einen rückständigen halbjährigen Koupon,
ohne Rücksicht auf den Realisations-Termin desselben, in Zahlung zu geben.
4) Die