Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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VNo. 979.) 
Tarif, 
nach welchem das Wege= und Bräckengeld für Benutzung des Camminer Fahr- 
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2) 
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6) 
damms im Regierungsbezirk Frankfurt erhoben werden soll. 
Vom 3osten November 1825. 
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Sgr. Vi. 
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F.. oder zweirädrige Frachtkarren, so wie zweirddrige 
Bauerkarren 
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthir 1— 
b) ledig, für jedes Pferd oder andere Zugkhier — 
Extraposten, Kutschen, zweirädrige Kabriolets und jedes andere 
Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, für 
jedes Pfrd ...... . . . . — 8 
Alle uͤbrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, 
auch Schlitten 
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier — 
b) ledig, für jedes Pferd oder andere Zugthirr .. — 
Von einem unangespannten Pferde oder Maulthier — 
Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel ....... ... .. . ... . . .. — 
Fohlen, Kaͤlber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln unter 
fünf Stück geführt werden, sind frei, von je fünf Stück abbe.—— 
Alle Fuhrwerke, welche mir Kopfnägeln oder Stiften beschlagen sind, welche 
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1 Zoll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Ein Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat, wird 
wie ein unbeladenes behandelt. 
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b) 
c) 
d) 
Ausnahmen. 
Vorstehendes Wegegeld wird nicht erhoben: 
von Röniglichen und der Prinzen des Koͤniglichen Hauses Pferden, oder 
Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's 
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee 
und Festungen im Kriege, und von Offizieren zu Perde im Oienst; 
von Feuerlöschungs= und Hülfs-Kreisfuhren; 
von Perden und Vieh der Interessenten, welche den Camminer Fahrdamm 
unterhalten; 
e) von
	        
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