Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Fürstl.  Thurn=  und  Taris'sche  Gerichte.  165

thek  erst  durch  Eintragung  im  Hyp.-Buche  entsteht,
und  nach  S.  25  Abs.  2  #emand  die  Unwissenheit
dessen,  was  im  Hyp.-Buche  eingetragen  ist,  zu  seinem
  Vortheile  anführen  kann,  sohin  von  jedem
Besitzer  anzunehmen  ist,  daß  er  von  den  eingetragenen
  Hypotheken  Kenntniß  gehabt  habe,  so  muß
den  Hyp.-Gläubigern  gegenüber  der  dritte  Besitzer
stets  als  Besitzer  bösen  Glaubens  angesehen
werden,  und  kann  also  den  Ersatz  der  Meliorationen
  nicht  fordern.

Nach  den  Gründen,  welche  Lehner  gegen  die
Ersatzforderung  aufstellt,  muß  man  annehmen,  daß
er  dem  dritten  Besitzer  auch  das  Recht  der  Wegnahme
  (jus  tollendi)  bestreitet;  dieses  Recht  kann
man  ihm  aber  nicht  absprechen,  weil  es  innerhalb
der  in  seinem  gesetzlichen  Begriffe  liegenden  Begrenzung
  nach  den  Grundsätzen  der  rei  vindicatio,
welcher  (Puchta,  Pand.-Vorl.  S.  215)  die  actio
hypothecaria  als  vindicatio  pignoris  durchaus
nachgebildet  ist,  laut  sr.  37,  38  de  rei  vindic.
(6,  1),  Const.  5  h.  t.  (3,  32),  bayer.  LR.
Th.  II  Kap.  II  §S.  11  Nr.  6  auch  dem  Besitzer
bösen  Glaubens  nicht  versagt  wird.

Daß  ihm  aber  dieses  Recht  nur  bei  der  Abtretung
  uud  nicht  auch  bei  der  Versteigerung  zukomme,
  ergibt  sich  schon  aus  dem  zu  1  Gesagten.

Rm.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Mheines.
1.

Die  Civilgerichte  des  Herrn  Fürsten  von  Thyrn  und  Taris
zu  Regensburg  sind  seit  dem  1.  Juli  1862  nicht  mehr  zur
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  befugt.

Ueber  die  Verlassenschaft  eines  fürstl.  Thurnund
  Taxis'schen  Kammerdienerssohnes  war  ein  Rechts-