Fürstl. Thurn= und Taris'sche Gerichte. 165
thek erst durch Eintragung im Hyp.-Buche entsteht,
und nach S. 25 Abs. 2 #emand die Unwissenheit
dessen, was im Hyp.-Buche eingetragen ist, zu seinem
Vortheile anführen kann, sohin von jedem
Besitzer anzunehmen ist, daß er von den eingetragenen
Hypotheken Kenntniß gehabt habe, so muß
den Hyp.-Gläubigern gegenüber der dritte Besitzer
stets als Besitzer bösen Glaubens angesehen
werden, und kann also den Ersatz der Meliorationen
nicht fordern.
Nach den Gründen, welche Lehner gegen die
Ersatzforderung aufstellt, muß man annehmen, daß
er dem dritten Besitzer auch das Recht der Wegnahme
(jus tollendi) bestreitet; dieses Recht kann
man ihm aber nicht absprechen, weil es innerhalb
der in seinem gesetzlichen Begriffe liegenden Begrenzung
nach den Grundsätzen der rei vindicatio,
welcher (Puchta, Pand.-Vorl. S. 215) die actio
hypothecaria als vindicatio pignoris durchaus
nachgebildet ist, laut sr. 37, 38 de rei vindic.
(6, 1), Const. 5 h. t. (3, 32), bayer. LR.
Th. II Kap. II §S. 11 Nr. 6 auch dem Besitzer
bösen Glaubens nicht versagt wird.
Daß ihm aber dieses Recht nur bei der Abtretung
uud nicht auch bei der Versteigerung zukomme,
ergibt sich schon aus dem zu 1 Gesagten.
Rm.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Bayern
rechts des Mheines.
1.
Die Civilgerichte des Herrn Fürsten von Thyrn und Taris
zu Regensburg sind seit dem 1. Juli 1862 nicht mehr zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt.
Ueber die Verlassenschaft eines fürstl. Thurnund
Taxis'schen Kammerdienerssohnes war ein Rechts-