Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(Xo. 923.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 6ten Maͤrz 1825., wegen Ermaͤßigung des 
Portosatzes für ausländisches Paplergeld und alle Kourshabende Papiere. 
A## Ihren Antrag vom 22ssten v. M., will Ich die Portotare für Kourshabende 
Papiere dahin deklariren, daß nach F. 37. des Regulativs vom 18#ten Dezember 
v. J. für ausländisches Papiergeld und alle Kourshabende Papiere, nach dem 
jedesmaligen Kourse in Preußisch Kourank, nicht ein Viertel, sondern ein Zehntel 
des Porto für Silbergeld (F. 32. des Regularivs) zu entrichten ist; auch geneh- 
mige Ich, daß Kourshabende Papiere in rekommandirten Briefen gegen die 
Brief-Portotare C(§. 7. und K. 20. des Regulativs)) unter der Bedingung mit der 
Reitpost befördert werden können, daß der Inhalt zwar ebenfalls richtig deklarirt 
werden muß, von der Post aber dafür keine Garantie geleistet wird. 
Berlin, den öten März 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staaksminister Gencral-Lieutenant Graf von Lottum und 
an den General-Posimeister von Nagler.
	        
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