Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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diesem Zwecke von dem Land- und Stadtgericht vereidigt werden und 
daruͤber ein Certifikat erhalten soll; 
d) der Schiffahrts-Prokureurs in Hamburg und auf andern auswaͤrtigen 
Plaͤtzen; 
e) der dministratoren und Rendanten der milden Stiftungen der Kauf- 
mannschaft. 
B. Ebenfalls durch die Aeltesten, aber mit Vorbehalt der Genehmigung der Kom- 
munalbehörde der Stadt Magdeburg: 
a) die Wahl des Schiffahrts-Prokureurs zu Magdeburg, 
b) der Maͤtkler, 
c) der Pfuͤnder, 
ch aller nicht in Koͤniglichen Diensten stehenden Aufsi chtsbeamten auf dem 
Packhofe, welche aus staͤdtischen Kassen oder von der Kaufmannschaft 
besoldet werden, jedoch mit Ausnahme des Buchhalterei-Personals und 
des städtischen Packhofs-Inspektors, 
e.) der Freimacher, 
#) der sogenannten Häupter des Aufläder-Korps am Packhofe, 
6) sämmtlicher in Magdeburg zur Bekundung der Quantität, Qualitat und 
richtigen Verpackung öffentlich angestellten Personen, deren Wahl durch 
das Gesetz vom 7ten September 1811. der Kaufmannschaft ausdrück- 
lich beigelegt ist. 
S. 19. Die Vertretung der Korporation und die Verwaltung ihrer gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten, welche derselben nach den allgemeinen Gesetzen und 
diesem Statut zukommen, so wie des gemeinschaftlichen Eigenthums derselben, 
es bestehe in Rechten, liegenden Gründen, Kapitalien und Stifrungen, wird dem 
aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse, welcher die Firma: 
„Die Aeltesten der Kaufmannschaft zu Magdeburg“ 
führen soll, mit derselben Gewalt, welche der Kaufmannschaft als Korporation 
zusteht, uͤbertragen. 
III. Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft. 
&. 20. Die Aelteslen der Kaufmannschaft beschlietzen nach der Stimmen- 
mehrheit über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein, 
ohne Rückfrage an die letztere, und ohne deren Genehmigung, vollgültig und ver- 
bindend, für alle Mitglieder derselben, und es sollen mithin die entgegenstehenden 
Bestimmungen des Allgemeinenkandrechts Theil 2. Titel 6. g. 133. 153. und 154. 
keine Anwendung finden. 
Sie sind zur Vollziehung aller ber Angelegenheiten und Saescheft der Kauf- 
mannschaft, zu welchen die Gesere S. 0. bis 109. Titek 13. Theil 1. des Allgem. 
Land-
	        
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