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diesem Zwecke von dem Land- und Stadtgericht vereidigt werden und
daruͤber ein Certifikat erhalten soll;
d) der Schiffahrts-Prokureurs in Hamburg und auf andern auswaͤrtigen
Plaͤtzen;
e) der dministratoren und Rendanten der milden Stiftungen der Kauf-
mannschaft.
B. Ebenfalls durch die Aeltesten, aber mit Vorbehalt der Genehmigung der Kom-
munalbehörde der Stadt Magdeburg:
a) die Wahl des Schiffahrts-Prokureurs zu Magdeburg,
b) der Maͤtkler,
c) der Pfuͤnder,
ch aller nicht in Koͤniglichen Diensten stehenden Aufsi chtsbeamten auf dem
Packhofe, welche aus staͤdtischen Kassen oder von der Kaufmannschaft
besoldet werden, jedoch mit Ausnahme des Buchhalterei-Personals und
des städtischen Packhofs-Inspektors,
e.) der Freimacher,
#) der sogenannten Häupter des Aufläder-Korps am Packhofe,
6) sämmtlicher in Magdeburg zur Bekundung der Quantität, Qualitat und
richtigen Verpackung öffentlich angestellten Personen, deren Wahl durch
das Gesetz vom 7ten September 1811. der Kaufmannschaft ausdrück-
lich beigelegt ist.
S. 19. Die Vertretung der Korporation und die Verwaltung ihrer gemein-
schaftlichen Angelegenheiten, welche derselben nach den allgemeinen Gesetzen und
diesem Statut zukommen, so wie des gemeinschaftlichen Eigenthums derselben,
es bestehe in Rechten, liegenden Gründen, Kapitalien und Stifrungen, wird dem
aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse, welcher die Firma:
„Die Aeltesten der Kaufmannschaft zu Magdeburg“
führen soll, mit derselben Gewalt, welche der Kaufmannschaft als Korporation
zusteht, uͤbertragen.
III. Abschnitt.
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft.
&. 20. Die Aelteslen der Kaufmannschaft beschlietzen nach der Stimmen-
mehrheit über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein,
ohne Rückfrage an die letztere, und ohne deren Genehmigung, vollgültig und ver-
bindend, für alle Mitglieder derselben, und es sollen mithin die entgegenstehenden
Bestimmungen des Allgemeinenkandrechts Theil 2. Titel 6. g. 133. 153. und 154.
keine Anwendung finden.
Sie sind zur Vollziehung aller ber Angelegenheiten und Saescheft der Kauf-
mannschaft, zu welchen die Gesere S. 0. bis 109. Titek 13. Theil 1. des Allgem.
Land-