Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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K 60. Die Vorsteher und Aeltesten beziehen als solche keine Besoldung 
oder ein anderes Einkommen. Baare Auslagen erhalten sie ersetzt. 
K. 61. Die Aelktesten wählen nach F. 18. die für ihre Geschafte erfor- 
berlichen Personen, den Rechtsanwald oder Syndikus, und die Subalternen, 
kontrahiren mit denselben über deren Geschäfte und die Dauer des Dienstes, so 
wie über deren Gehalt, und ertheilen ihnen die erforderliche Instruktion. 
§. 62. Die Vorsteher können einzelnen Mitgliedern der Korporation, sie 
mögen zur Zahl der Aeltesten gehören oder nicht, einzelne Geschäfte auftragen, 
welchen der Beauftragte sich willig unterziehen muß. 
#K# 03. Wenn aber durch Vollmachten Geschäfte aufgetragen werden 
sollen, welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder durch welche der Kaufmann-= 
schaft Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen sollen, so werden solche, nach dem 
Beschlusse der Aeltesten, unter dem Siegel derselben von den Vorstehern vollzogen 
cf. S. 20. und 53. 
VII. Abschnitt. 
Von der Börse. 
K. 64. Die bereits beskehenden Börsenversammlungen follen in dem 
Lokale statt finden, welches die Kaufmannschaft besitzt und zu diesem Zwecke be- 
reits bestimmt hat. 
K. 65. Die Vorsteher halten in allen Versammlungen auf Ruhe, An- 
stand und Ordnung, und die Ruhestoͤrer muͤssen auf ihr Geheiß sogleich die 
Versammlung verlassen. 
S. 66. Vorzuͤglich haben sie fuͤr die Erhaltung der aͤußern Ordnung bei 
den Boͤrsenversammlungen zu sorgen, und uͤber einzelne Faͤlle der Boͤrsendis. 
Iepoin mit den Aeltesten Rücksprache zu nehmen, welche befugt sind, unter Vor- 
behalt des Rekurses, die Ruhesiörer in Ordnungsstrafen von 5 bis 50 Rthlr. 
zur kaufmännischen Unterstützungskasse zu nehmen. 
Unter besonders erschwerenden Umständen können sie noch außerdem den 
Ausschluß von den Börsenversammlungen bis auf 6 Monate verfügen. 
S. 67. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation werden durch 
Aushang an der Börse besorgt. Eine Nachricht oder Verordnung ist als voll- 
ständig bekannt gemacht anzusehen, wenn sie drei auf einander folgende Börsen- 
tage, während der ganzen Börsenzeit, an dem gewöhnlichen Orte der Börse aus- 
gehangen hat. 
Die Anheftung und Abheftung wird von den Vorstehern bescheinigt, und 
die Allichen werden so zu den Akten gelegt. 
#. 68. Nur die Vorsteher sind berechtigt, Bekanntmachungen in der 
Form des vorstehenden §. 67. zu erlassen. Sie dürfen sich aber niemals wei- 
Jahrgang 4825. G gern,
	        
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