Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

d) wenn es sonst eines qualifizirten Betruges rechtskraͤftig uͤberwiesen isi; 
e) wenn dasselbe wegen boͤslicher Defraudation landesherrlicher Gefaͤlle zum 
zweiten Male durch ein foͤrmliches Erkenntniß bestraft ist. 
In den drei letzten Faͤllen wird jedoch vorausgesetzt, daß das auszuschließende Mit- 
glied als völlig überwiesen mit der vollen Strafe belegt, und nicht blos wegen 
Verdachts außerordentlich bestraft sey. 
K. 101. Die Aeltesten sind berechtigt, die Ausschließung auszu- 
sprechen: 
a) wenn ein Mitglied sich eines Verbrechens schuldig gemacht haf, welches 
Mangel ehrliebender Gesinnungen verräth; 
b) wenn dasselbe auch nur auerordentlich deshalb bestraft, oder von der Instanz 
freigesprochen ist, besonders in den Fallen des S. 100. litt. c. und d.; 
c) wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefälle 
cf. §S. 100. e. auch nur einmal bestraft ist. 
XIII. Abschnitt. 
Von Lehrlingen und Gehülfen. 
K. 102. Die Verträge, welche Mitglieder der Korporation über die 
Annahme der Lehrlinge und Gehülfen abschließen, können bei den Worsiehern 
unter Zuziehung des Syndikus verlambart werden. 
g. 103. Ihnen kommt es auch zu, unter den nach beendigter Lehr= und 
Dienstzeit zu erkheilenden Attesten glaubhaft zu bescheinigen, daß der Aussteller 
ein Mitglied der Korporation, und daß den Vorstehern nichts, was dem Inhalre 
des Autestes entgegen wäre, bekanne sey. Es sollen für dergleichen Ausfertigun- 
gen 1 bis 2 Rthlr. an Expeditionsgebühren bezahlt, und die baaren Auslagen 
vergütet werden. 
XIV. Abschnit t. 
Von der Aus#übung des Rekurses an die vorgeordneten 
Instanzen. 
K. 104. In allen Fallen, wo einem Mitgliede, welches eine Strafe erleiden 
soll, oder sonst das Recht des Rekurses eingerdumt worden ist, muß dasselbe binnen 
10 Tagen, nach dem bescheinigten Empfange des Bescheides oder der Bestimmung, 
welche zur Beschwerde Veranlassung giebt, denselben bei der vorgeschriebenen 
Instanz anbringen, wenn es anders von der Befugniß, Remedur nachzusuchen, 
Gebrauch machen will. 
Wenn der Rekurs wegen der Beiträge eingelegt wird, so muß zugleich 
nachgewiesen werden, daß die Zahlung vorlqufig erfolgt sey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.