d) wenn es sonst eines qualifizirten Betruges rechtskraͤftig uͤberwiesen isi;
e) wenn dasselbe wegen boͤslicher Defraudation landesherrlicher Gefaͤlle zum
zweiten Male durch ein foͤrmliches Erkenntniß bestraft ist.
In den drei letzten Faͤllen wird jedoch vorausgesetzt, daß das auszuschließende Mit-
glied als völlig überwiesen mit der vollen Strafe belegt, und nicht blos wegen
Verdachts außerordentlich bestraft sey.
K. 101. Die Aeltesten sind berechtigt, die Ausschließung auszu-
sprechen:
a) wenn ein Mitglied sich eines Verbrechens schuldig gemacht haf, welches
Mangel ehrliebender Gesinnungen verräth;
b) wenn dasselbe auch nur auerordentlich deshalb bestraft, oder von der Instanz
freigesprochen ist, besonders in den Fallen des S. 100. litt. c. und d.;
c) wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefälle
cf. §S. 100. e. auch nur einmal bestraft ist.
XIII. Abschnitt.
Von Lehrlingen und Gehülfen.
K. 102. Die Verträge, welche Mitglieder der Korporation über die
Annahme der Lehrlinge und Gehülfen abschließen, können bei den Worsiehern
unter Zuziehung des Syndikus verlambart werden.
g. 103. Ihnen kommt es auch zu, unter den nach beendigter Lehr= und
Dienstzeit zu erkheilenden Attesten glaubhaft zu bescheinigen, daß der Aussteller
ein Mitglied der Korporation, und daß den Vorstehern nichts, was dem Inhalre
des Autestes entgegen wäre, bekanne sey. Es sollen für dergleichen Ausfertigun-
gen 1 bis 2 Rthlr. an Expeditionsgebühren bezahlt, und die baaren Auslagen
vergütet werden.
XIV. Abschnit t.
Von der Aus#übung des Rekurses an die vorgeordneten
Instanzen.
K. 104. In allen Fallen, wo einem Mitgliede, welches eine Strafe erleiden
soll, oder sonst das Recht des Rekurses eingerdumt worden ist, muß dasselbe binnen
10 Tagen, nach dem bescheinigten Empfange des Bescheides oder der Bestimmung,
welche zur Beschwerde Veranlassung giebt, denselben bei der vorgeschriebenen
Instanz anbringen, wenn es anders von der Befugniß, Remedur nachzusuchen,
Gebrauch machen will.
Wenn der Rekurs wegen der Beiträge eingelegt wird, so muß zugleich
nachgewiesen werden, daß die Zahlung vorlqufig erfolgt sey.