Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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g. 7. Die Aktien sollen in der Regel nur auf den Namen solcher Per- Die Altien lauten nur 
sonen lauten, die der Preußischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Wollte ein uudenenamen Prtuzshe- 
Ausländer auf seinen eigenen Namen Aktien erwerben, so muß er für die Erfüllung Ausnahme. 
seiner Verbindlichkeiten einen, der Preußischen Gerichtsbarkeit unterworfenen, 
Kaventen stellen, gegen den die Direktion nichts zu erinnern hat. 
&#. 8. Wenn ein Aktionair die baaren Jahlungen, welche außer den gleich Die geforderten Baar- 
zuerst einzuschießenden Zwanzig Prozent, von der Direktion von ihm verlangt wer- bebeimeen mösen pramot 
den, nicht innerhalb Zwei Monaten, nachdem dies Verlangen ihm bekannt gemacht niemals kompenssei wer- 
worden, prompt einzahlt, so hat jene das Recht, seine Aktien, ohne alle weitere den. 
Formalitäten, für seine Rechnung bffentlich verkaufen zu lassen. Eine Kompen- 
sation auf die von der Direktion geforderten baaren Zahlungen, wegen etwaniger 
Gegenforderungen an die Kompagnie, findet von Seiten des Aktionairs niemals 
und unter keinerlei Vorwand siatt; diese Gegenforderungen mögen seyn von welcher 
Art sie wollen. 
&. 9. Die Aktien können nur mit Wissen der Direktion und nur an solche Verkauf der Aktien. 
Mrsonen verkauft werden, welche dieselbe als Mitglieder der Kompagnie anzu- 
nehmen kein Bedenken findet. 
Sie kann ihre Einwilligung verweigern, ohne zur Angabe der Gründe dieser 
Weigerung verpflichtet zu seyn. Ist aber die Einwilligung der Direktion in den 
Verkauf erfolgt, so muß der Käufer über den Betrag der erkauften Aktie, welcher 
noch nichrbaar eingezahlk ist, an die Order der Direkkion einen Solawechsel ausstellen, 
wogegen diese den Wechsel des Verkäufers an denselben zurückgiebt und den gesche- 
henen Verkauf der Aktie in den Büchern und auf der Aktie notirk. 
§. 10. Ereignete es sich, daß ein Aktionair insolvent würde, so müssen Wenn ein Aktlonair in- 
die Kurakoren seiner Masse innerhalb Drei Monaten, nachdem die Zahlungs-solvent wird. 
Unfähigkeit erklärt worden ist, unter Beobachtung der im vorigen F. enthaltenen 
Vorschriften, die Aktien, welche er besitzt, an einen Andern verkaufen. Geschieht 
dies nicht, so hat die DOirektion das Recht, die Aktien für Rechnung des Falliten, 
ohne weitere Formalitat, öffentlich verkaufen zu lassen. Verweigern die Kuratoren 
die Herausgabe der Aktien, so kann die Direktion solche für null und nichtig erklären 
und dem Käufer derselben neue Aktien ausfertigen. 
Hat die Kompagnie an einen insolvent gewordenen Aktionair irgend einen 
Anspruch, so ist sie berechtigt, auf Höhe seiner Aktien ein Retentions= und Kom- 
pensationsrecht auszuüben, welches ihm jedoch niemals, und wegen keinerlei For- 
derung an die Rompagnie, zusteht. 
S. 11. Die Aktien der Kompagnie können niemals mit gerichtlichem Arrest Die Aktien künnen nie- 
belegt werden. mals mite Arrest belegt 
S. 12. Die Direktion der Kompagnie besieht aus 5 Aktionairs, die in Direktion der Komopagne 
Stettin wohnhaft und ein jeder Eigenthuͤmer von mindesiens Zehn Stuͤck Aktien « 
seyn muͤssen, welche sie bei der Kompagnie als Kaution niederzulegen haben. 
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