Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Ein Direktor wird von 
der General-Direktion der 
Seehandlung bestellt. 
Erste Direktion. 
Wie es künftig mit der 
Besetzung der Direktion 
gehalten werden soll. 
Verwaltende Direktoren. 
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Wer insolvent gewesen ist, kann nicht Direktor werden, es waͤre denn, daß 
er alle seine Glaͤubiger zum vollen Betrage ihrer Forderungen befriedigt haͤtte. 
Wird ein Direktor insolvent, so scheidet er von der Direktion aus. 
Ein Direktor, der durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert wird, an 
Geschaͤften Theil zu nehmen, kann sich durch einen andern Direktor vertreten 
assen. « 
5.18.SolangedieSeehandlungs-SozietätinBetlinMitgliedbek 
Kompagnie, und noch Eigenthümerin von mindestens Funfzig Stück Aktien ist, 
wird einer der fünf Direktoren allemal von der Generaldirektion derselben bestellt. 
S. 14. Die erste Direktion hat sich selbst konstituirk,, und besteht aus fol- 
genden Mitgliedern: 
1) dem Herrn Geheimen Hofrath Wetzel, als dem von der Generaldirektion 
der Seehandlung ernannten Direktor; 
2) dem Herrn Kommerzienrath Wißmann; 
3) dem Kaufmann Hern H. F. Steinicke; 
4) dem Kaufmann Herrn Gribel; und 
5) dem Kaufmann Herrn E. Toussaint. 
§. 15. Der von der Generaldirektion der Seehandlung ernannte Direktor 
bleibt in seinem Amte, so lange nach §F. 13. das Recht der Seehandlungs-Sogzietät 
zur Besetzung einer Direktorstelle dauert, oder so lange sie ihn nicht abruft. Von 
den übrigen Vier Oirektoren scheidet nach Ablauf der ersten Vier Jahre, als wie 
lange die erste Direktion unverändert bleibt, jährlich, sobald die Jahresrechnung 
gelegt ist, einer aus, den das Loos bestimmt; die bleibenden Vier Direktoren 
wählen alsdann, Behufs der Wiederbesetzung seiner Stelle, nach Stimmenmehr- 
heit 4 Kandidaten aus den Aktionairs, die sie den Interessenten auf der General- 
Versammlung proponiren, um daraus an die Stelle des abgehenden, den neuen 
Direktor zu wählen. Die Wahl geschieht gleichfalls durch Stimmenmehrheit. 
Ein ausscheidender Direktor kann aber zur neuen Wahl wieder vorgeschla- 
gen und auch wieder gewählt werden. 
Die getroffene Wahl soll allemal durch die öffentlichen Blätter bekannt 
gemacht werden. " 
S.16.ZweienbekDirekkorenwerbendieGeschäftevonverwaltenden 
Direktoren uͤbertragen, und von diesen ist, so lange die Generaldirektion der See- 
handlung das Recht hat, einen Direktor zu bestellen, allemal Einer der von ihr 
ernannte Direktor; der andere wird von saͤmmtlichen Direktoren nach der Stim- 
menmehrheit, jedesmal auf Ein Jahr, gewaͤhlt. 
Die verwaltenden Direktoren sind verpflichtet, am Ende eines jeden Mo- 
nats die gesammte Direktion, von den stattgehabten Geschaͤften, dem Kassenbe- 
stande und dem Portefeuille genau zu unterrichten. 
g. 17.
	        
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