Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

nung dieser Agenten sind keine Dokumente guͤltig, es sey denn, daß sie an Orten 
haben aufgenommen werden muͤssen, wo sich dergleichen nicht vorfinden. Die 
Namen dleser Agenten werden nicht allein bei der Kompagnie zu erfragen seyn, 
sondern sie sollen auch durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Ob noch andere Agenten #§. 29. Ob die Kompagnie auch an andern Handelsplätzen, wo es zweck- 
in bestellen, bleiht vorber mähig und ihrem Interesse angemessen scheinen mögte, zum Betriebe ihrer Ge- 
balten. schaͤfte Agenten bestellen will, bleibt den kuͤnftigen Beschluͤssen der Direktion an- 
heim gestellt. Diese wird auch die Befugnisse solcher Agenten und ihre Verbind- 
lichkeiten, jedoch nur nach den allgemeinen Festsetzungen der Generalversammlung, 
bestimmen. Diese Art der Agentur soll jedoch Niemandem uͤbertragen werden, 
der nicht Eigenthuͤmer von mindestens 5 Aktien ist. 
Gesetze, denen die Kom- §. 30. Die Kompagnie unterwirft sich in Hinsicht aller großen Havarien, 
pagnie sich unterwirft. soweit sie vor Preußischen Gerichten aufgemacht werden, den Preußischen Landes- 
gesetzen, in allen ubrigen Beziehungen aber der Hamburger Assekuranz= und Ha- 
varie-Ordnung vom 101ten September 1731., als dem in der Handelswelt be- 
kanntesten Gesetz. * 
Streitigkelten sollen #§#. 31. Bei etwa entstehenden Streitigkeiten zwischen der Kompagnie und 
nurch. Schieerschter em: den Versicherten, soll die Einmischung der Gerichte völlig ausgeschlossen seyn. 
Der Gegenstand des Streits wird vielmehr zuerst zwei guten Männern vorgelegt, 
von denen jede Parthei einen erwählk, und die in Stettin wohnhaft und unbe- 
scholtene und erfahrene Kaufleute seyn müssen. 
Ihnen werden sämmtliche den Streit betreffende Papiere und Belage, 
binnen 14 Tagen mitgetheilt. Sollten sie sich nicht einigen können, so wählen 
sie gemeinschaftlich einen Obmann; fände auch über die Person dieses Obmanns 
keine Vereinigung unter ihnen statt, so schlägt jeder von ihnen einen vor, unter 
denen das Loos den Obmann bestimmt. Sein Ausspruch gilt sodann als Ent- 
scheidung, von der weiter keine Berufung oder Appellation statt findet. 
Wenn eine Parthei binnen 14 Tagen nach geschehenem Antrage auf Ent- 
scheidung keinen Schiedsrichter wählt, so hat die andere das Recht, ihn statt ihrer 
zu ernennen. · 
Wornach sie urtbellen. K. 32. Schiedsrichter und Obmänner legen ihren Entscheidungen außer 
den Bestimmungen dieses Pans die Beslimmungen der Hamburger Assekuranz= 
und Havarie-Ordnung vom 10ten September 1731., so wie die geschriebenen 
Usancen und Gewohnheiten der Hamburger Börse zum Grunde; wo sie zweifel- 
haft oder nicht ausreichend sind, haben sie auf die Worschriften des Allgemeinen 
Preußischen Landrechts, Abschnitt Xll. und XIII. Tir. 8. Theil II., zu rekurriren. 
Die gedachte Hamburger Ordnung und die erwähnten Abschnitte des Preu- 
Kischen Landrechts von Havarien und Versicherungen, werden jedem, der es ver- 
langt, auf seine Kosten von der Direktion mitgetheilt. » 
- g. 33.
	        
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