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berufenen einzelnen Glaͤubiger erhalten die baare Zahlung nach den unter No. 4.
Meiner Order bestimmten Tilgungssätzen, und es Hört die weitere Hinzurechnung
von 1# Prozent jährlich bei den gezogenen Obligationen auf. Die Einleitung
der erforderlichen Verloosungen auf den Belauf der nicht verwandten Summen
des Tilgungsfonds muß von dem Magistrate zu Danzig ausgehen.
Ich trage dem Staatsministerium auf, diesen Befehl, welchem gemäßt
Ich auch dem Chef der Seehandlung die nöthige Anweisung ertheilt habe, zur
öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Berlin, den 130en April 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 933.) Bekanntmachung des Staatsministerlums vom 25sten April 1825., wegen nicht
ohne Allerhöchste Genehmigung zu bewirkende Erweiterung des Grenz-
bezirks in Bezug auf die Steuerkontrollirung.
De. Königs Majestät haben durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom #8sien
Februar d. J. besiimmt:
Da die Zollordnung vom 20sten Mai 1818. im F. 1. festgesetzt hat, daß die
Breite des Grenzbezirks nach der Oerrlichkeit bestimmt werden soll; die Maaß-
regeln aber, welche zur Sicherstellung der Abgaben, innerhalb des Grenzbe-
zirks, getroffen werden müssen, für die Bewohner desselben beschränkend sind:
so verordne Ich hierdurch, auf den Antrag des Staatsministeriums, daß die
Erweiterung des Grenzbezirks, durch welche die Binnenlinie mehr als zwei
Meilen von der Grenze entfernt wird, ohne Meine unmittelbare Genehmigung,
nicht verfügt werden darf.
Diese Allerhöchsie Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
mit dem Erinnern, daß solche nur in Fällen, wo künftig die Erweiterung des gegen-
wärkig vorhandenen Grenzbezirks für nöthig erachtet werden möchte, zur Anwen-
dung kommen, durch dieselbe aber der jetzt bereits aller Orten nach der Oertlichkeit
festgestellte Grenzbezirk nirgends verändert werden soll.
Berlin, den 25sten April 1825.
Geheimes Staatsministerium.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
v. Klewiz. v. Hake.