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16) Alle andere Gegenstaͤnde werden nach den Bestimmungen der Abtheilungen
1. und 2. der allgemeinen Erhebungsrolle behandelt, insbesondere auch
diejenigen, fuͤr welche die vorstehenden Saͤtze nur in bestimmten Richtun-
gen gelten (6. 9. 13. 14.); sofern sie aber beim Eingange oder beim Aus-
gange hoͤher als mit der allgemeinen Eingangsabgabe belegt sind, wird doch
vom Zentner nur 15 Sgr. erhoben.
17) Die Zahlung dieser Durchgangs-Abgaben ist nach der Zten allgemeinen
Bestimmung zur Heberolle vom 19ten November 1824. zu leisten, mit der
Ausnahme jedoch, daß von Produkten und Waaren, welche land= oder
stromwärts aus Rußland oder Polen kommen, die Durchgangs-Abgaben
ganz in Preußischem Kurant anzunehmen sind.
Berlin, den 7ten Mai 1825.
(I. .) Friedrich Wilhelm.
Frhr. v. Altenstein. Graf v. Bülow. v. Schuckmann.
Graf v. Lottum. v. Klewiz.
(Jo. 936.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten April 1325., in Betreff der von den
Rheinisch-Westphälischen Provinzen Behufs der baulichen Unterhaltung
der Domkirchen zu erlegenden Kathedral-Steuer.
O bschon Ich zur Bestreitung der außerordenrlichen Bau-Bedürfnisse der Dom-
kirche zu Cöln eine ansehnliche Summe aus allgemeinen Staatsfonds bewilligt,
und überdies dieser Kirche durch den Organisations-Etat für das dortige Erzbis-
thum eine bedeutende Erhöhung ihrer bisherigen Einkünfte durch einen neuen Zu-
schuß aus der Staakskasse zugestanden habe; so halte Ich es doch zur Sicherung
der baulichen Unterhaltung der Domkirche auf immerwährende Zeiten für ange-
messen und mit den Bestimmungen der von Mir zugelassenen und landesherrlich
beskätigten Bulle de salute animarum vereinbar, daß von sämmtlichen, zum
Sprengel des Erxzbisthums gehörigen katholischen Gemeinden hierzu ein mäßiger,
den Einzelnen nicht drückender Beitrag bei Gelegenheit der vorkommenden Sterbe-
fälle, Taufen und Trauungen geleistet werde. Im Verfolg der desfalls im
Orga-