daran ist nicht zu zweifeln. Zu erreichen ist aber eine
wirksame Verschleierung nur bei weitester Auslegung des
Begriffs »Veröffentlichen«.
5) $ 9e BZQ. stellt die Aufforderung oder die Anreizung
zu den Verbrechen des Aufruhrs ($ 115 StGB,
88 106—110 Mil,StGB.), der Widersetzlichkeit ($$ 113 u.
114, 117, 122 StGB., 96—98 MStGB.), der Gefangenenbefreiung
(88 120, 121, 347 StGB., $ 144 Mil,StGB.), endlich
zu anderen in $ 8 vorgesehenen Verbrechen unter
Strafe,
Die Zitierung des $ 8 BZG. ist so zu verstehen, als
ob die in $ 8 genannten Verbrechen in $ 9c BZG. wiederholt
aufgeführt wären: die vorsätzliche Brandstiftung weist
also auf die 88 306-308, 311 StGB., die vorsätzliche
erbeiführung einer Überschwemmung auf die $$ 312,
313 StGB. hin; »der Angriff oder der Widerstand gegen
die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder
Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder
gefährlichen Werkzeugen« findet, wie oben bereits festgestellt,
kein entsprechendes Analogon in den bestehenden
Gesetzen, gleichwohl muß der Tatbestand als in $9 BZG.
wiederholt gelten.
Gewöhnlich wird der Tatbestand mit Aufruhr oder
Widerstand zusammenfallen, er kann auch ein hochverräterisches
Unternehmen sein. Irgend eine Strafbestimmung
findet daher ohnehin Anwendung. Aber auch selbst
wenn das nicht der Fall ist oder die Strafe eine mildere
als die des $ 9 BZUG. ist, die Aufforderung oder Anreizung
indes auf eine Tat gerichtet ist, die die erwähnten
Tatbestandsmerkmale an sich trägt, ist $ 9c BZG. anwendbar.