Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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wenden. Insbesondere gelten in diesem Fall für die Dienste die #. 5. 6. und 12. 
des gegenwärtigen Gesetzes. « 
S. 70. II. Von der Aufhebung der lehenherrlichen Rechte sind diejenigen 
Lehen gänzlich ausgenommen, welche bei Verkündigung des westphälischen Dekrers 
vom Este März 1809. zum Heimfall oder nur noch auf vier Augen standen, d. h. 
deren damalige Besitzer entweder gar keinen, oder doch nur einen einigen lebenden zur 
Sukzession berechtigten Nachfolger hatten. Wenn ein solcher esitzer späterhin, 
jedoch vor Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts, wenigstens zwei sukzes- 
sionsfähige Nachfolger zugleich gehabt hat, so ist damit das Lehn, in Bezug auf 
den Verband mit dem Lehnsherrn, sofort in freies Etgenchum verwandelk. Stand 
aber ein solches Lehn auch noch zur Zeit der Wiedereinführung des Allgemeinen Land- 
rechts auf vier Augen, so find auf dasselbe lediglich die Besttmmungen des Allgem. 
Landrechts anzuwenden, selbsi wenn auch in irgend einem spateren Jeitpunkt mehrere 
Nachfolger geboren seyn sollten. 
K. 71. III. Bei denjenigen Lehen, in welchen das Recht des Lehenherrn 
nicht schon durch frühere Gesetze oder Verträge (wie z. B. durch Einführung der 
Lehenpferdegelder) aufgehoben war, wohl aber durch die westphälischen Gesetze wirk- 
lich und vollständig aufgelbst worden ist (vergl. §. 70.), gebührt dem vormaligen 
Lehenherrn eine Eneschad#gung, welche in einer jährlichen Abgabe von Einem Prozent 
des Ertrages besteht, und auf dem in freies Eigenthum verwandelten ehemaligen 
Lehengute hafter. 
§. 72. Behufs der Ermittelung dieses Allodifikationszinses wird der Rein- 
ertrag des Lehns, und zwar nach Maasßgabe desjenigen Zustandes, in welchem 
solches bei dem Heimfalle an den Lehnsherrn zurückzugeben gewesen wäre, wenn 
sich die Betheiligten deshalb in Güte nicht vereinigen konnen, durch Sachverständige 
abgeschätze. Bei einer solchen Abschätzung werden, außer den Produkrions-, Ad- 
ministrations und Konservationskosien, sowohl die öffentlichen und andern Realla- 
sien, als auch die nach §. 69. dem Lehnsherrn vorbehaltenen Leisiungen in Abzug 
gebracht. Dagegen findet ein solcher Abzug wegen der Grundsteuer nicht Statt: 
auch können wiche Lasten nicht in Abzug gebracht werden, zu deren Anerkennung 
der vormalige Lehnsherr nicht verpflichret war; und wegen der Lehnschulden kann 
überhaupr, und ohne Unterschied, ob der vormalige Lehnteoe. dieselben übrigens 
anzuerkennen verpflichtet war oder nicht, kein Abzug gemacht werden, wenn nichr 
das Lehengut für diese Schulden schon vor dem Anfang des gegenwärtigen Lehen- 
verhältnisses werhaftet war. " 
H.«7»·3.DerAllodifikakionsziuswirdvondctnTage,wodaswcsipbdlische 
Dekretvonthstchärz1809.Gesetzeskrafterhaltenhak,oder-voinTagedcr 
fonstvollendckcnAllodifikakionan(6·70·)entrichtenFürdicsukunftisiderselbe, 
halbjährig-ainlctgtenJuniusundamletztanczmnbekzuzahlcn. 
§. 71. Im Fall eines Afterlehens wird, wenn der Oberlebenherr das 
Besitzrecht des Aftervasallen anzuerkennen verbunden war, der gewöhnliche Allodi- 
fikationszims unker beiden Lehenherren dergestalt getheilt, daß jeder ein haldes 
Prozent erhält. . 
· g. 75. In den Faͤllen dagegen, worin der Oberlehenherr dieser Aner- 
kennung nicht verbunden war, hat der Aftervasall an den Oberlebenberrn Ein 
Pro-
	        
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