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wenden. Insbesondere gelten in diesem Fall für die Dienste die #. 5. 6. und 12.
des gegenwärtigen Gesetzes. «
S. 70. II. Von der Aufhebung der lehenherrlichen Rechte sind diejenigen
Lehen gänzlich ausgenommen, welche bei Verkündigung des westphälischen Dekrers
vom Este März 1809. zum Heimfall oder nur noch auf vier Augen standen, d. h.
deren damalige Besitzer entweder gar keinen, oder doch nur einen einigen lebenden zur
Sukzession berechtigten Nachfolger hatten. Wenn ein solcher esitzer späterhin,
jedoch vor Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts, wenigstens zwei sukzes-
sionsfähige Nachfolger zugleich gehabt hat, so ist damit das Lehn, in Bezug auf
den Verband mit dem Lehnsherrn, sofort in freies Etgenchum verwandelk. Stand
aber ein solches Lehn auch noch zur Zeit der Wiedereinführung des Allgemeinen Land-
rechts auf vier Augen, so find auf dasselbe lediglich die Besttmmungen des Allgem.
Landrechts anzuwenden, selbsi wenn auch in irgend einem spateren Jeitpunkt mehrere
Nachfolger geboren seyn sollten.
K. 71. III. Bei denjenigen Lehen, in welchen das Recht des Lehenherrn
nicht schon durch frühere Gesetze oder Verträge (wie z. B. durch Einführung der
Lehenpferdegelder) aufgehoben war, wohl aber durch die westphälischen Gesetze wirk-
lich und vollständig aufgelbst worden ist (vergl. §. 70.), gebührt dem vormaligen
Lehenherrn eine Eneschad#gung, welche in einer jährlichen Abgabe von Einem Prozent
des Ertrages besteht, und auf dem in freies Eigenthum verwandelten ehemaligen
Lehengute hafter.
§. 72. Behufs der Ermittelung dieses Allodifikationszinses wird der Rein-
ertrag des Lehns, und zwar nach Maasßgabe desjenigen Zustandes, in welchem
solches bei dem Heimfalle an den Lehnsherrn zurückzugeben gewesen wäre, wenn
sich die Betheiligten deshalb in Güte nicht vereinigen konnen, durch Sachverständige
abgeschätze. Bei einer solchen Abschätzung werden, außer den Produkrions-, Ad-
ministrations und Konservationskosien, sowohl die öffentlichen und andern Realla-
sien, als auch die nach §. 69. dem Lehnsherrn vorbehaltenen Leisiungen in Abzug
gebracht. Dagegen findet ein solcher Abzug wegen der Grundsteuer nicht Statt:
auch können wiche Lasten nicht in Abzug gebracht werden, zu deren Anerkennung
der vormalige Lehnsherr nicht verpflichret war; und wegen der Lehnschulden kann
überhaupr, und ohne Unterschied, ob der vormalige Lehnteoe. dieselben übrigens
anzuerkennen verpflichtet war oder nicht, kein Abzug gemacht werden, wenn nichr
das Lehengut für diese Schulden schon vor dem Anfang des gegenwärtigen Lehen-
verhältnisses werhaftet war. "
H.«7»·3.DerAllodifikakionsziuswirdvondctnTage,wodaswcsipbdlische
Dekretvonthstchärz1809.Gesetzeskrafterhaltenhak,oder-voinTagedcr
fonstvollendckcnAllodifikakionan(6·70·)entrichtenFürdicsukunftisiderselbe,
halbjährig-ainlctgtenJuniusundamletztanczmnbekzuzahlcn.
§. 71. Im Fall eines Afterlehens wird, wenn der Oberlebenherr das
Besitzrecht des Aftervasallen anzuerkennen verbunden war, der gewöhnliche Allodi-
fikationszims unker beiden Lehenherren dergestalt getheilt, daß jeder ein haldes
Prozent erhält. .
· g. 75. In den Faͤllen dagegen, worin der Oberlehenherr dieser Aner-
kennung nicht verbunden war, hat der Aftervasall an den Oberlebenberrn Ein
Pro-