— 90 —
eine — Ermtzigung, noch eine Erhehung des Zinses oder Pachtgesde#, gefordert
wer ann.
· 5.109.BeiZwangs-tmdBann1-echkminsondecheitkommtbabeidere-
nige Ausfall an den Nutzungen derselben nur in so weit zum Anschlag, als ch.
bei dem votmaligen Zwangsdebit, nicht aber sofern derselbe bei dem #bbue an frei-
wiltge Kunden auch her jur wemn eine wirkliche Verminderung der
gesammten Nutzungen, welche der vormals Zwangsberechtigte au ika-
tationsenst bezogen bat, Statt finder. Jwangsbenhne aus der Fahris
. 110. Dagegen dürfen etwanige Ersparungen in den zur Unterha
und zum Betriebe der zwangsberechtigten Fabnnkanionsanstale nchoen n
gen, welche aus dem verminderten Oebit abgeleitet werden könnten, zum Nach-
theil des vormals Zwangsberechtigten nicht mit in Rechnung gebracht werden.
F. 111. Oie Feststellung des Verlustes, welcher im Fall des §. 104. ff.
den Verpflichteten aus der Aufhebung des ihm mit verliehenen Rechts erwachsen ist
und fernerhin erwächst, soll durch schiedsrichkerliche Kommnissionen geschehen, gegen.
deren, nach gehöriger Einleitung der Sache, erfolgenden Ausspruch weder Appella-
tion soch Rekurs zuläßig ist. ·
S. 112. In welcher Art diese Kommissionen, nach Anleitung der Allgem.
Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 2. W. 107. bis 176. zu organisiren; 7 die Siren.
punkte (durch die Generalkommission oder deren Beauftragte) zur Entscheidung der
schiedsrichterlichen Kommissionen vorzubereiten; und auf welche Gesichtspunkte
dieselben hinzuweisen sind: darüber soll in einer besondern unverzüglich von den
Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen zu erlassenden Instruktion nähere
Anleicung erfolgen.
Sechster TDitel.
Allgemeine Bestimmungen.
&. 113. Eollten in Folge der Verordnung des vormaligen 3 rilgunem=
ments zu Münster vom 1#ten Mai 1814., oder auf den Grund Unserer abinets-
order vom Sten Mai 1815., noch Prozesse sistirt seyn, welche die Gegenstaͤnde des ge-
genwärtigen Gesetzes betreffen; so hört diese Suspension gänzlich auf. Jedoch haben
ie Behörden dergleichen Prozesse nicht von Amtswegen wieder aufzunehmen, sondern
es bleibt dieses den Betheiligten lediglich überlassen.
5. 111. Dasselbe findet Statt, wegen der nach Unseren Kabinetsordres vom
18ten September 1822. und 27sten Oezember 182.. suspendirten Prozesse über den
Steuerabzug bei Zehnten und guksherrlichen Leistungen. Die in jenen Kabinersordres
vorbehaltenen Ausgleichungen, wegen der seit dem Erlaß der Kabinetsorder vom
Isten September 1822. gemachten oder auögesetzten Steucrabzüge, und der deshalb
etroffenen Interimistiken, sind nun nachzuholen, dergestalt, daß der Zins= und
Lehufpsichege dem Berechtigten die nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes un-
rechtmäßig gemachten Abzüge, und umgekehrt der Bere tigte dasjenige, was er
darnach über Cebühr erhalten, dem Zins= und Jehnepflichtigen zu erstatten hat.
6 115. Was die Rückstände an Abgaben und beisann betrifft, welche
von der Einführung der fremden Gesetze an bis zur Verkundung des Gesetzes oom
256sien September 1820. aufgelaufen sepn möchten, so sollen
a) rück-