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Lippeschen Gebiete des erwaͤhnten Bezirks auf voͤllig gleichen Fuß mit den Preußi-
schen gesetzt und mittelst gleich strenger Kontrolle wirklich erhoben, zugleich auch
in keinem Falle durch zugestandene Rückvergütungen bei der Ausfuhr oder sonst an
ihrer Wirkung geschwächt werden.
Fünfter Artikel.
Für jetzt und in Berücksichtigung der gegenwärtigen Industrie= und sonsti-
gen Verhältnisse der betreffenden Enklaven, verpflichten Sich Seine Durchlaucht
der Fürst zur Lippe, hinsichtlich der dortigen Branntwein-, Bier= und Essig=
Fabrikation, so wie auch unter den im 9ten Artikel enthaltenen Modifkationen
der Salz-Konsumtion, die letztgedachten drei Bestimmungen des vorstehenden
Artikels unmittelbar nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages zur Aus-
führung bringen zu lassen.
Sechster Artikel.
Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen gestatten, daß die Koͤniglichen
Steuerbeamten durch Revision der in den Enklaven befindlichen Branntwein-
brennereien und Bier= auch Essigbrauereien, so wie durch Einsicht der hierauf
bezüglichen Heberegister und Kontrollen der Fürstlichen Hebestellen von der rich-
tigen Ausführung der nach vorstehendem Artikel dort einzuführenden Preußischen
Maisch= und Braumalz-Steuer-Gesetze jederzeit persönlich ndhere Ueberzeugung
nehmen können.
Die mit diesem Dienste in den Enklaven beauftragten Steuerbeamten wer-
den zwar von Seiner Majestät dem Könige von Preußen angesiellt, besoldet und
uniformirt; doch sollen sie für die Dauer ihrer Anslellung in den Enklaven, bei-
den Landesherren den erforderlichen Diensteid leisten, und das Königlich-
Preußische und Fürstlich -Lippesche Wappen vereint auf der Kopfbedeckung
tragen.
Siebenter Artikel.
Der gesammte Ertrag der Maisch= und Braumalz-Steuer in der Königlich-
Preußischen Provinz Wesiphalen und den von selbiger umschlossenen Fürsilich=
Lippeschen Gebietstheilen Lipperode, Cappel und Grevenhagen, soll vermittelst
einer nach der Seelenzahl der Provinz Wesiphalen und der gedachten Enklaven
aufzusiellenden Antheils-Berechnung zwischen beiden Gouvernements in der Art
zur Theilung kommen, daß das Netto-Einkommen in beiden Gebiekstheilen jähr-
lich gegenseitig vorgelegt und nach der Volksmenge durch Vergütung des Minus
in der einen oder der andern Kasse ausgeglichen werde.
Achter Artikel.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen in den Enklaven Lipperode,
Cappel und Grevenhagen keine Vermehrung der Zahl der daselbst bis zum Tage
des Abschlusses dieses Vertrages bereits bestandenen fünf Branntweinbrennereien,
so wie der Bier= auch Essigbrauereien 9 siatten, es sey denn, daß das Gut, auf
wel-