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welchem eine solche gelegt werden soll, mindestens einen Grundwerth von Funf-
zehntausend Thalern habé.
Neunter Artikel.
In Bezug auf den Salzverkehr kann die durch den dritten Artikel im All-
gemeinen stipulirte Freiheit nur in sofern Statt finden, als von den Enklaven
jährlich eine Quantität von 16 Pfund Salz pro Kopf der dortigen Bevölkerung
auf der Königlichen Saline zu Westernkotten wirklich genommen, abgeholt und
bezahlt werden wird. Dagegen wird Preußischer Seits die ebengedachte Quan-
tität zum Fabrikationspreise, also für jetzt zu 7 Rthlr. 20 Sgr. für die Tonne
zu 400 Preußischen Pfunden, verabfolgt werden und nur für etwanigen Mehr-
bedarf der höhere Faktoreipreis eintreten. Den Einwohnern der Enklave Gre-
venhagen ist gestattet, die vorbemerkte Salzquantität nach ihrer Konvenienz, Statt
zu Westernkotten, auf der ihnen näher belegenen Salzdebitstelle zu Driburg zu
empfangen, wogegen sie aber den am letztern Orte sich höher stellenden, für jetzt
8 Rehlr. 224 Sgr. für die Tonne von 400 Pfund betragenden, selbst kostenden
Preis sich gefallen lassen müssen.
Zehnter Artikel.
Beide Landesherren werden in den zur Sicherung Ihrer Landesherrlichen
Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Untcerkhanen nothwendigen Maaß-
regeln einander gegenseitig freundschaftlich untersiützen.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen namentlich gestatten, daß
die Königlichen Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife auch in Ihr
Gebiet verfolgen und, mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten, sich des Thatbestandes
versichern.
Wenmn auch zu dessen Feststellung oder Sicherung der Gefälle und Strafen,
Visitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen von den Königlichen Zollbe-
dienten bei den Fürstlichen Ortsbehörden in Antrag gebracht werden, sollen diese,
sobald sie sich von der Zulässigkeit, den Umständen nach, überzeugt haben, solche
alsbald willig und zweckmäßig veranflalten.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen endlich alle enrweder durch die
Königlichen Zoll= und Steuerbeamten in den Enklaven entdeckte oder sonst zur Kennt-
niß der Fürstlichen Behörde gelangende Verletzungen der in der Königlichen Zoll-
und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26sten Mai 1818. oder den spätern, diesen
Gegensland betreffenden Gesetzen enthaltenen Vorschrifken vor Ihren Gerichten,
sofern selbige nach allgemeinen Grundsätzen dazu kompetent seyn werden, unter-
suchen und nach Vorschrift der erwähnten Gesetze, welche Ihren Gerichten des-
halb zur Beachtung zugefertigt und bei den Umerthanen der Enklaven als publizirt
umd bekannt vorausgesetzt werden sollen, bestrafen lassen. Die Geldstrafen, auf
welche die Fürstlichen Gerichte in solchen Fallen erkennen möchten, fallen dem
Fürstlichen Fiskus, nach Abzug des Oenunzijanten-Antheils, lediglich anheim.
Eilf-