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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10.—
[Io. 1034.) Allerhöchste Kabineksorder vom 7ten November 1826., wodurch der §. 35.
Litt. o. des Allerhechst genehmigten Plans der See-Assekuranz-Gesell-
schaft zu Stettin (Gesetzsammlung von 1825. No. 931.) deklarirt wird.
A# Ihrem Bericht vom 21sten September d. J. habe Ich ersehen, daß die im
K. 35. Litt. o. des von Mir genehmigten Plans der See-Assekuranz-Gesellschaft
zu Stektin enthaltene Bestimmung, nach welcher jede Havarie-Große nur bei
einem Betrage von 3 Prozent der versicherten Summen vergütet wird, in einem
einzelnen Falle dahin gedeutet worden, als ob die in einem Preußischen Platze
aufgemachte Havarie-Große undedingt und auch dann vergütet werden müsse,
wenn sie nicht 3 Prozent der versicherten Summe beträgt. Da die Gesellschaft
in dem Plan diesen Unterschied nicht beabsichtigt, vielmehr den Sinn ihres Sta-
tuts dahin erklärt hat: daß die Vergütung jeder Havarie-Große ohne Unterschied,
sie möge in einem Preußischen oder einem fremden Platz aufgemacht seyn, nur
dann gefordert werden könne, wenn solche ohne die Kosten der Dispache, drei Pro-
zent der versicheren Summe betrage; so genehmige Ich diese Erklärung um so
mehr, als im §F. 35. unter Litt. f. ausdrücklich allgemein bestimmt isi, daß die
Klausel: frei von 3 Prozent Havarie, sich allenthalben von selbst verstehe, wenn
nicht ein anderes in der Police ausgedrückt sey. Ich überlasse Ihnen, dieses zur
öffentlichen Kennkniß zu bringen.
Berlin, den 7ten November 1826.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminisier v. Schuckmann und Grafen v. Danckelmann.
Jabrgang 1826. No. 10. — (No. 1031 — 1037.) T (No. 1035.)
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten Dezember 1825.)