Metadata : Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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wo  eintretende  Aenderungen  in  der  öffentlichen  Ordnung
der  Dinge  Modifikationen  oder  Abrufung  der  Verträge
bedingen,  da  werden  die  Bischöfe  nicht  säumen,  die  Weisheit
  des  heiligen  Stuhls  um  seine  Vermittlung  zur  Abwendung
  alles  Hemmenden  anzugehen.  Wo  weder  Verträge
  noch  Bestimmungen  des  Kirchenrechts  einem  Präsentations=
  oder  Bestätigungsrechte  zu  Kirchenämtern  das
Wort  reden,  da  fühlen  sich  die  Bischöfe  verpflichtet,  die
Freiheit  der  Kirche  zu  behaupten.  Sollte  die  Stellung
der  Kirche  im  Staate  nicht  ferner  die  einer  öffentlichen,
um  ihrer  höhern  Mission  willen  bevorzugten  Korporation
sein;  sollte  ihr  nur  die  Stellung  eines  bloß  noch  privatrechtlich
  gesicherten  Vereines  verbleiben;  so  muß  und
wird  dieselbe  ungescheut  zu  ihrem  ursprünglichen  Prinzip,
dem  der  vollen  Freiheit  und  Selbstständigkeit  in
Ordnung  und  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten,  zurückkehren.“


89.
2.  Gesetzgebung.

Wie  nun  verhalten  sich  dieser  Forderung  gegenüber  die  verschiedenen
  Gesetzgebungen  und  Regierungen  der  deutschen  Staaten?

Ueber  die  Behandlung  der  Kirche  in  Oesterreich  vor  den
Märztagen  giebt  uns  das  Oesterreichische  Episcopat  in  dem  am
17.  Juni  1849  an  die  Geistlichkeit  gerichteten  Hirtenschreiben
Zeugniß.  Die  Bischöfe  sagen:

„In  den  Zeiten,  welche  den  Tagen  des  Umsturzes
vorangingen,  hatte  die  katholische  Kirche  in  Oesterreich
manchen  Grund  zu  gerechter  Beschwerde.  Jede  Regung
ihres  Lebens  war  von  den  Fäden  zahlloser  Berordnungen
umschnürt.  Dem  Verkehre  mit  dem  heiligen  Stuhle  stellten
  sich  sast  unübersteigliche  Hindernisse  entgegen.  Der