Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No. 1040.) Gesetz, das Aufgebot der Agnaten bei Verͤußerungen der Lehne in Pommern 
an Familienglieder betreffend. Vom 26sten November 1826. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
— 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: 
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob bei den Pommerschen Lehnen 
das Aufgebot der zur Suzzession berechtigten Agnaten auch bei Veraußerungen 
des Lehnes innerhalb der Familie, und bei Ausübungen des Revokationsrechts 
zulässig sep; so verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, 
nach Anhörung der Pommerschen Provinzialstände, und erfordertem Gutachten 
Unseres Staatsraths hiermit, wie folgt: 
+. 1. Jedes Mitglied der lehnsberechtigten Familie, welches ei 
Pommersches Lehn 
1) durch Kauf oder einen anderen lästigen Vertrag, oder 
2) durch eine Revokationsklage 
erworben hat, oder künftig erwirbt, ist berechtigt, auf öffentliche Vorladung der 
erwa vorhandenen näheren oder gleich nahen Agnaten, Mitbelehnten und Ge- 
sammthänder anzutragen. 
§. 2. Dasselbe hat dieses Aufgebot bei dem Richter, unter welchem das 
Grundstück gelegen ist, nachzusuchen. In Ansehung der Förmlichkeiten haben 
sich die Behörden nach den W. 157. und 158. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung Theil 1. Titel 51. zu richten, und die Verwa:nung für die Nicht- 
erscheinenden geschiehr dahin: 
daß der Extrahent und dessen lehnsfähige Deszendenz als nachsle 
Lehnsfolger werden angenommen und diesem gemäß für befugt erachtet 
werden, über das im Besitz habende Lehn, den Lehnsgesetzen gemaß, 
zu verfügen; die sich nicht meldenden Agnaten, Mitbelehnten und Ge- 
sammthänder dagegen, mit ihrem elwanigen näberen oder gleich nahen 
Lehnsfolgerecht präkludirt werden sollen. 
§#. 3. Wegen der nicht erschienenen Agnaten, Miltbelehnten und Ge- 
sammthänder wird, der Verwarnung gemäß, das Präklusionsurkheil abgefaßt, 
und in Ansehung dieser, der Exrrahent und dessen lehnsfähige Deszendenz für 
die nächsten Lehnsfolger in die namentlich bestlimmten Lehne erklärt. 
Den erschienenen Agnaten, Mitoelhnten und Gesammthändern bleibt 
dagegen das behauptete nähere oder gleich nahe Leynsfolgerecht vorbehalten; in 
dem Praklusionsurtheil ist ihnen jedoch jedesmal eine angemessene Frisi zu Aus- 
führung ihres Rechtes zu bestimmen, und sie sind verpflichter, dasselbe auf den 
An-
	        
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