Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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15. In der Regel ist der Ober-Präsident zugleich Präsident derjeni- 
gen Regierung, welche an seinem Wohnorte ihren Sitz hat. 
Bei dem durch gegenwärtige Instruktion normirten Wirkungskreise der 
Ober-Prsidenten und der Verschiedenheit des Umfanges der Previnzen, soll 
es ihnen aber frei stehen, die Führung des Spezial-Präsidiums der Regierung 
ihres Wohnsorts dem Vice-Präsidenten entweder ganz oder theilweise zu über- 
tragen, worüber sie sich gegen das Staateministerium zu erklären haben. 
. 16. Schließlich haben Wir zu Unseren Ober-Präsidenten das Ver- 
trauen, daß sie den ihnen angewiesenen wichtigen Beruf mit Treue, Sorgfalr 
und Umsicht erfällen werden, und befehlen, daß sich nicht allein sic selbst, sondern 
auch alle Behörden, welche dadurch mit betroffen werden, nach dieser Instruktion 
gebührend zu achten haben. 
Gegeben Berlin, den 3 1sten Dezember 1825. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff. 
v. Hake. Gr. v. Danckelmann. v. Motz. 
  
(No. 982.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Jüsten Dczember 182 ., betreffend cinc Abän- 
derung in der bisherigen Organisation der Provinzial-Verwaltungobehörden 
N Ich bereits die allgemeinen Grundsätze genehmigr habe, nach welchen 
in der bisherigen Organisation der Provinzial-Verwalkungs-Behörden für die 
Folge eine Abänderung eintreten soll; will Ich darüber Folgendes nunmehr näher 
festsetzen: 
A. Für die Ober-Präsidenten habe Ich unterm heutigen Tage eine 
besondere Dienstinstruktion erlassen, wodurch deren Verhältniß zu den Minislerien 
und zu den Prooinzial-Behörden näher bestimint wird. 
B. Für die Geschäftsführung der Konsistorien bleibt die Dienstinstruktion 
vom 23 sten Oktober 1817. mit folgenden Abänderungen maaßgebend: 
1) das Kollegium theilt sich in zwei Abtheilungen; die eine bearbeitet unter 
dem Namen: Konsislorium, die evangelischen geistlichen Sachen, und 
die andere unter dem Namen: Provinzial-Schul-Kollegium, die 
dem Kollegium durch jene Oienstinstruktion überwiesenen Unterrichts- 
Angelegenheiten; dem Ober-Präsidenten wird überlassen, die Mitglieder, 
mit Berücksichtigung ihrer persönlichen Oualisikation, zu den Arbeiten der 
einen oder der andern, oder beider Abtheilungen zuzuziehen. 
2) Den Konfsisiorien wird außer der Prüfung der coangelisch-geisilichen 
Kandidaten (F. 2. Abschnitt 3. der Instruktion.) auch deren Ordingtion hier- 
mit Üüberlragen. 3) Die
	        
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