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[No. 1041.) Gesetz, wegen Bestrafung der Verfälschung von Geldbeuteln u. s. w. in den
Provinzen, In welchen das französische Strafgesetzbuch noch gilt. Vom
#ten Dezember 1826.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. 2.
Da Wir vernommen haben, daß in denjenigen Unserer Provinzen, in
welchen das französische Strafgesetzbuch noch in Anwendung ist, Bedenken über
die Bestrafung derjenigen Art von Verfälschung der Geldbeutel, Geldpakete und
Geldrollen entstanden sind, welche blos an deren Inhalte und nicht zugleich an
dem Siegel oder an der Aufschrift oder Etiquette derselben verübt wird, unter
welchen letzteren Umständen das Vergehen unter unzweifelhafte Bestimmungen
des erwähnten Strafgesetzbuches fällt; so verordnen Wir hierdurch, auf den An-
trag Unseres Staatsministeriums und nach Anhörung Unseres Staatsraths:
daß jene Art der Verfalschung versiegelter, mit Angabe des Inhalts
nach Zahl und Gewicht von dem Ausgeber auf der Etiquette unter
seiner Unterschrift bezeichneter Geldbeutel, Geldpakete und Geldrollen,
mit derselben Strafe belegt werden soll, welche in dem Artikel 401.
des französischen Strafgesetzbuches für die darin genannten Vergehen
vorgeschrieben ist.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9t#en Dezember 1826.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg.
Graf v. Danckelmann.
Beglaubigk:
Friese.