Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

Anhang 
zur 
Gese Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Konvention 
Su 
Vollziehung der zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Er. Königl. 
Hoheit dem Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossenen Staatsverträge 
d. d. Wien, am 1sten Juni 1815., und Paris, am 22sten September 1815. und 
zu näherer Bestimmung der hierdurch veranlaßten Auseinandersetzungen und Aus- 
gleichungen in Beziehung auf die vormals Königk. Süchsischen Gebiekstheile. 
D. d. Berlin, am isten Mai 1826. 
(Die Raiikationsurkunden sind am 7ten Juni desselben Jahres ausgewechselt worden.) 
N.“ erfolgter Ratifikation der zwischen den Bevollmächtigten Ihrer Kdnigl. Majestäten von Preußen 
und von Sachsen, unter dem 28sten August 1819., abgeschlossenen Hauptkonvention, find in Folge des 
Artikels X. des zwischen Sr. Königl. Majestät von Preußen und Sr. Kdnigl. Hoheit dem Großherzog 
von Sachsen-Weimar-Eisenach, unter dem 22sten September 1815., geschlassenen Traktats, zur Aus- 
einandersetzung rücksichtlich der darin näher erwähnten Gegenstände, von beiden Regierungen vorberel- 
tende Erbrterungen und Unterhandlungen eingeleitet, demnächst aber zu Fortsetzung derselben Bevoll- 
mächtigte, und zwar: 
Königl. Preußischer Seits: der Geheime Legationsrath Wilhelm Joseph Balan, Ritter des 
Königl. Preuß. rothen Adlerordens dritter Klasse und des Honigt Schwedischen Nordsternordens; 
und Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachischer Seits: der Regierungsrath Christian Friedri 
Schmiot, itter des Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachschen Hausordens vom weißen 
alken, 
ernannt worden. Gedachte Bevollmächtigte sind, unter Vorbehalt der beidersfeitigen landesherrlichen Ge- 
nehmigung, über folgende Artikel übereingekommen: 
Art. I. Allgemeine Bestimmungen: 
. 1. Die gegemwörtige Uebereinkunft erstreckt und beschränkt sich auf die Gegenstände der 
durch annlichen Abdruck bekannt gemachten, vorhin erwähnten Hauptkonvention, vom 28sten August 1819., 
insoweit dieselben nach den Staatsverträgen d. d. Wien am isten Juni 1815. und Poris am 22#sten 
September 1815., die an das Großberzasgthum Sachsen -Weimar-Eisenach abgetretenen vormaligen 
Konigl. Sächsischen Gebietstheile mit betrefsen, und nicht zur besondern Verhandlung ausgesetzt worden. 
de emeinen finden auf die so bezelchneten Gegenstände die in der Hauptkonvention feslgesetzten 
rundsätze Anwendung, wenn nicht etwas besonders vereinbart worden. 
Art. U. Wechselseitige bffentliche und Privatgerechtsame in den getheilten 
Landesdistrikten. 
. . 2. Im Betreff vorstehend bemerkter Gegenstände finden, zufolge besonderer Uebereinkunft, die 
Bestimmungen des Art. II. der Hauprkonvention vom 284en August 18619. überall volle anwenddunß 
Aum Jahrgang 1826. A Art. III. 
 
	        
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