Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

3) Die Vorschrift des K. 2. Abschnitt 4. wird aufgehoben. Jedoch dürfen die 
Regierungen von außerhalb Landes, Geistliche nur mit Genehmigung des 
Ministerii anstellen; wenn dagegen Privatpatrone von außerhalb Landes her 
Geistliche vociren, so müssen dieselben, ehe deren Besläktigung erfolgt, vom 
Konsistorio zur Verwaltung einer geistlichen Stelle im Staate für geeignet 
erachtet worden seyn. » 
4) Bei Erledigung von Superintendenturen haben sich die Regierungen uͤber 
deren Wiederbesetzung gutachtlich gegen das Konsistorium zu aͤußern, 
welchem der Vorschlag hieruͤber bei dem vorgesetzten Minister, so wie die 
Einfuͤhrung der Superintendenten verbleibt. 
5) Die Berichte der Regierungen uͤber Veraͤnderung der bestehenden, oder uͤber 
die Einfuͤhrung neuer Stolgebuͤhrentaxen an das vorgesetzte Ministerium, 
gehen durch die Konsistorien zur Beifuͤgung ihres Gutachtens. 
6) Die Zusammenziehung und Vertheilung von Parochien, so wie die Um- 
pfarrung von Ortschaften, kann von den Regierungen nur unter Genehmi- 
gung des Ronsistorii angeordnet werden. 
7) Die Bestimmungen der Hh. 3. und 4. der Diensüinsiruktion über die Wahr- 
nehmung des juris circa sacra der römisch-katrholischen Kirche finden für die 
Konsistorien, als evangelisch -geistliche Behörden, weiter keine Anwendung. 
8) Die Provinzial -Schul-Kollegien sollen künftig zwar nur zur Anstellung der 
Rekkoren der gelehrten Schulen und der Direktoren der Schullehrer-Semi- 
narien (F. 7. Abschnit: 10. der Dienstinsirukrion) die Genchmigung des 
vorgesetzten Ministerü## nachzusuchen haben, jedoch sind sie verpflichter, in 
vorkommenden Fällen dessen Anweisungen Hinsichts der neuen Anstellung, 
der Beförderung vder Versetzung einzelner Individuen nachzukommen, der- 
selben auch auf Erfordern von eintretenden Vakanzen vor der Wiederbe- 
setzung der Stelle Anzeige zu machen. 
Unter Aufhebung der betreffenden Vorschriften im §. 9. der enwähnten In- 
struktion, wird hiermit die gesammte Vermögens-Verwaltung und das 
Kassen= und Rechnungswesen der Gymnassen, der gelehrten Schulen und 
der Schullehrer-Seminarien, so wie der mit den vorgenannten Instituten 
in unmittelbarer Verbindung stehenden Erziehungs-zmd Unterrichts-Anstal= 
ten, den Prooinzial -Schulkollegien überwiesen; nicht weniger gehört zu 
deren Ressort die Verwaltung der bei diesen Instikuten befindlichen Stipen- 
dienfonds und des Königlichen Kollaturrechts. — Bei dem Etars-, Kassen- 
und Rechnungswesen, so wie bei der eigentlichen Vermögens-Verwaltung, 
haben die Provinzial-Schulkollegien diejenigen Bestimmungen analogisch 
zu befolgen, welche insbesondere der Regierungs-Abtheilung für das Kirchen- 
und Schulwesen, Hinsichts der von derselben ressortirenden Ansialten und 
Stiftungen, vorgeschrieben worden sind. — Dem Ober-Präsidenten wird 
über- 
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