Zehn Tansend Fuͤnf Hundert fuͤnf und fechszig Thaler
der Weimar-Eisenachischen Regierung bereits abgewaͤhrt worden.
Im übrigen bleibt der genannten Regierung die Nachliquidation wegen der Kautionen vor-
behalten. So werden auch die zu anderen Kassen als der Kduigl. Sächsischen Rentkammer eingczahlten
auch in den Kreisen und Stiften befindlichen Kautionen, so weit sic in das Grohberschl Wennar-Eise-
nachische Gebiet gehbren und sie nicht bereits abgeliefert worden, in den eingelegten Valuten gewährt.
Die auf die Kautionen Bezug habenden Recynungen und Schriften sollen, wiefern es noch
nicht geschehen, der Großherzogl. Behörde ausgrantwortet werden.
Die Könsl. 67. In Betreff der mit einigen Beamten und Pächtern in den an das Großherzogthum
Ssieche, abgetretenen Gedietstheilen bereits Königl. Sächsis per Seits gepflogenen Abrechmungen, treten die
1# Se Bestimmungen des K. 17. des mehrerwähnten Vertrags-Artikels auch für die gegenwärtige Ausein-
beress aerfin, andersetzung in Wirksamkeit, und es entsagt namentlich Weimar-Eisenach allen Ansprüchen wegen der
Lann 7 600 Rthlr., welche Sachsen von der Kaution des 2c. Wollesky inne behalten hat.
Vertretung K. 68. Die zur Königl. Sächsischen entkammer und nachherigen Depositenkasse sowohl baar
der Depofften, als in Staatspapieren und andern Dokumenten eingekteferten Deposita werden, soweit sie in die an
das Großherzogthum Weimar-Eisenach abgekretenen Gebietstheile gehören, von der Königl. Preußischen
Regierung ebenfalls, sofern es nicht bereits geschehen, in den eingelegten Valuten ohne Ausnahme
vollständig gewährt.
Da der von Berlepschische Nachlaß von dem Kdnigl. Preußischen Oberlandesgericht zu
Naumburg regulirt wird und die dazu gehdrigen Depostta sich daselbsi befinden; so hat Preußen selbige
allein zu vertreten und die Großherzogl. Regierung wird den Preußischen Behdrden #n Kammerschein
über 6585 thlr. 9 Gr. Verlepschsphes Depositum einhändigen. Hiernach sind als zur Rentkammer
oder nachherigen Depositenkasse geflossene baare Deposita die in der angefügten Nachweisung unter
V. verzeichneten
Sicben Tausend Ein Hundert fünf und zwanzig Thaler 6 Gr. 9 Pf. einschließlich Zwei
Thaler 16 Gr. 10 Pf. Aufgeld von 36 Rthlr. in Gold,
und einschließlich eines bei dem Jusiiz-Amte Wendelsiein asservirten für Johann Christoph Thieme
zu Willerstädt reklamirten Depositum von 50 Rthlr. Kbuigl. Prcußischer Seits an das Großherzogthum
zu gewähren. Dagegen sind die in das Großherzogl. Gebiet gehörigen, in Staatspapieren und Doku-
menten zur Rentkammer oder Depositenkasse eingelieferten in der erwähnten Beilage V. verzeichneten
Deposita an «
pr Viertausend siebenhundert fuͤnf und vierzig Thaler
bis auf 32 Rthlr. 12 Gr. bei dem Amte Naumburg, imgleichen, soviel bekannt, die bei Provinzial-
und Unterbehbrden befindlichen, in Baarschaft oder Dokumemen bestehenden Deposita bereits an das
Großherzogthum abgeliefert worden.
Sollten in das Großherzogliche Gebict gehbrige Deposita etwa noch nachträglich aufgefunden
werden, so verspricht Preußen deren Vertretung, soviel aber die zur Kbnigl. Sächsischen Renkkammer
oder Finanz-Hauptkasse eingelieferten baaren Deposita betrifft, nur für den Fall, daß solche noch inner-
halb der nach Art. XII. S. 18. c. der Hauptkonvention von Preußen zur Deckung übernommenen 5000 Rtlr.
licgen sollten. Entgegengesetzten Falls, da, wo das Kdnigreich Sachsen solche zu vertreten hat, wird Preußen
seine Verwendung bei der Königl. Sächsischen Regierung, zu Gunsten Weimar-Eisenachs, eintreten lassen.
Gegenseltige #. 69. Die Auseinandersetzung und Berechnung, Hinsichts der cinzelnen Gegenstände und Posten,
Berechnung. welche außer den in gegenwärtigem Artikel namentlich erwähnten, noch werter unter die Bestimmungen
desselben fallen, — Inêbesonderc wegen der demselben entgegenlaufenden, nach dem fesigesetzten Ueber-
gabetermin vom dten Juni und Isten November 1815., in Beziehung auf das gegenseitige Gebiet noch
stattgefundenen fiskalischen Einnahmen und Ausgaben, welche gegensrusg zu erstatten sind, — bleibt
den deiderscitigen Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Art. XI. Die Militair= und Kriegskassen-Angelegenheiten betreffend.
Abtbeilung §. 70. Nach Analogie der -#. 00. und 61. des vorhergehenden Arnkels, verbleiben auch die
der Militair-Militairvorräthe, Effekten und Kassenbestände derjenigen Regierung ohne Nachrechnung, in deren Gebiete
Efekten. solche am öten Jum oder sten November 1515. sich befunden haben.
Außerdem entsagt die Großberzogl. Weimar-Eisenachische Negierung allen Ansprüchen, welche sie
auf den Grund der zwischen den Kbnigreichen Preußen und Sachsen, in Folge und in Gemäßheit des
Traktats vom 18ten Mai 1815. Art. b. und §. geschehenen Abtheilung der Sächsischen Armec, auf
Arunilerie und Kriegsvorräthe, Regiments= und Kompagnickassen 2c., irgend noch erheben könnte.
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