Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

Zehn Tansend Fuͤnf Hundert fuͤnf und fechszig Thaler 
der Weimar-Eisenachischen Regierung bereits abgewaͤhrt worden. 
Im übrigen bleibt der genannten Regierung die Nachliquidation wegen der Kautionen vor- 
behalten. So werden auch die zu anderen Kassen als der Kduigl. Sächsischen Rentkammer eingczahlten 
auch in den Kreisen und Stiften befindlichen Kautionen, so weit sic in das Grohberschl Wennar-Eise- 
nachische Gebiet gehbren und sie nicht bereits abgeliefert worden, in den eingelegten Valuten gewährt. 
Die auf die Kautionen Bezug habenden Recynungen und Schriften sollen, wiefern es noch 
nicht geschehen, der Großherzogl. Behörde ausgrantwortet werden. 
Die Könsl. 67. In Betreff der mit einigen Beamten und Pächtern in den an das Großherzogthum 
Ssieche, abgetretenen Gedietstheilen bereits Königl. Sächsis per Seits gepflogenen Abrechmungen, treten die 
1# Se Bestimmungen des K. 17. des mehrerwähnten Vertrags-Artikels auch für die gegenwärtige Ausein- 
beress aerfin, andersetzung in Wirksamkeit, und es entsagt namentlich Weimar-Eisenach allen Ansprüchen wegen der 
Lann 7 600 Rthlr., welche Sachsen von der Kaution des 2c. Wollesky inne behalten hat. 
Vertretung K. 68. Die zur Königl. Sächsischen entkammer und nachherigen Depositenkasse sowohl baar 
der Depofften, als in Staatspapieren und andern Dokumenten eingekteferten Deposita werden, soweit sie in die an 
das Großherzogthum Weimar-Eisenach abgekretenen Gebietstheile gehören, von der Königl. Preußischen 
Regierung ebenfalls, sofern es nicht bereits geschehen, in den eingelegten Valuten ohne Ausnahme 
vollständig gewährt. 
Da der von Berlepschische Nachlaß von dem Kdnigl. Preußischen Oberlandesgericht zu 
Naumburg regulirt wird und die dazu gehdrigen Depostta sich daselbsi befinden; so hat Preußen selbige 
allein zu vertreten und die Großherzogl. Regierung wird den Preußischen Behdrden #n Kammerschein 
über 6585 thlr. 9 Gr. Verlepschsphes Depositum einhändigen. Hiernach sind als zur Rentkammer 
oder nachherigen Depositenkasse geflossene baare Deposita die in der angefügten Nachweisung unter 
V. verzeichneten 
Sicben Tausend Ein Hundert fünf und zwanzig Thaler 6 Gr. 9 Pf. einschließlich Zwei 
Thaler 16 Gr. 10 Pf. Aufgeld von 36 Rthlr. in Gold, 
und einschließlich eines bei dem Jusiiz-Amte Wendelsiein asservirten für Johann Christoph Thieme 
zu Willerstädt reklamirten Depositum von 50 Rthlr. Kbuigl. Prcußischer Seits an das Großherzogthum 
zu gewähren. Dagegen sind die in das Großherzogl. Gebiet gehörigen, in Staatspapieren und Doku- 
menten zur Rentkammer oder Depositenkasse eingelieferten in der erwähnten Beilage V. verzeichneten 
Deposita an « 
pr Viertausend siebenhundert fuͤnf und vierzig Thaler 
bis auf 32 Rthlr. 12 Gr. bei dem Amte Naumburg, imgleichen, soviel bekannt, die bei Provinzial- 
und Unterbehbrden befindlichen, in Baarschaft oder Dokumemen bestehenden Deposita bereits an das 
Großherzogthum abgeliefert worden. 
Sollten in das Großherzogliche Gebict gehbrige Deposita etwa noch nachträglich aufgefunden 
werden, so verspricht Preußen deren Vertretung, soviel aber die zur Kbnigl. Sächsischen Renkkammer 
oder Finanz-Hauptkasse eingelieferten baaren Deposita betrifft, nur für den Fall, daß solche noch inner- 
halb der nach Art. XII. S. 18. c. der Hauptkonvention von Preußen zur Deckung übernommenen 5000 Rtlr. 
licgen sollten. Entgegengesetzten Falls, da, wo das Kdnigreich Sachsen solche zu vertreten hat, wird Preußen 
seine Verwendung bei der Königl. Sächsischen Regierung, zu Gunsten Weimar-Eisenachs, eintreten lassen. 
Gegenseltige #. 69. Die Auseinandersetzung und Berechnung, Hinsichts der cinzelnen Gegenstände und Posten, 
Berechnung. welche außer den in gegenwärtigem Artikel namentlich erwähnten, noch werter unter die Bestimmungen 
desselben fallen, — Inêbesonderc wegen der demselben entgegenlaufenden, nach dem fesigesetzten Ueber- 
gabetermin vom dten Juni und Isten November 1815., in Beziehung auf das gegenseitige Gebiet noch 
stattgefundenen fiskalischen Einnahmen und Ausgaben, welche gegensrusg zu erstatten sind, — bleibt 
den deiderscitigen Verwaltungsbehörden vorbehalten. 
Art. XI. Die Militair= und Kriegskassen-Angelegenheiten betreffend. 
Abtbeilung §. 70. Nach Analogie der -#. 00. und 61. des vorhergehenden Arnkels, verbleiben auch die 
der Militair-Militairvorräthe, Effekten und Kassenbestände derjenigen Regierung ohne Nachrechnung, in deren Gebiete 
Efekten. solche am öten Jum oder sten November 1515. sich befunden haben. 
Außerdem entsagt die Großberzogl. Weimar-Eisenachische Negierung allen Ansprüchen, welche sie 
auf den Grund der zwischen den Kbnigreichen Preußen und Sachsen, in Folge und in Gemäßheit des 
Traktats vom 18ten Mai 1815. Art. b. und §. geschehenen Abtheilung der Sächsischen Armec, auf 
Arunilerie und Kriegsvorräthe, Regiments= und Kompagnickassen 2c., irgend noch erheben könnte. 
71.
	        
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