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K. 71. Die aus der Kbuigl. Sächsischen General-Kriegskasse an landesherrliche Kassen, oder an e
Kreise, Oftrikte oder Behbrden des Herzogthums etwa geleisteten Vorschüsse, auf welche das Kbnigreich a
Sachsen nach Art. XIII. K. 2. des Preußisch= Süchsischen Hauptvertrages zu Gunsten des Herzogthums as
verzichtet hat, folgen den Kassen, Kreisen, Distrikten oder Behörden, denen sie geleistet worden.
§. 72. Von den Schulden der Sächsischen Gencral-Kriegskasse übernimmt die Großherzoglich= Schulden der
Weimar-Eisenachische Regierung die Berichtigung der Forderungen der Unterthanen ihres Landestheilcs General=
für die in dem vorerwähnten Vertragsartikel §. 3. sul a. bis unt h. nambaft gemachten Gegenstände in Krlegs-Kasse.
derhihen t, wie dies Seitens der Königl. Preußischen Regierung, in Beztehung auf das Hergogthum,
geschehen ist. ·
· F. 73. Die Koͤnigl. Preußische Regierung entsagt allen Ansprüchen an das Großherzogthum Jensepaer
Weimar-Eisenach, Hinsichts dessen Theilnahme an der Befriedigung der, wegen des Festungsdaues zu Dn Wan
Torgau und Wittenberg bereits angemeldeten oder künfng noch zur Sprache kommenden Forderungen, Wirrrs.
welche, ohne Unterschted, die Königl. Prcuß. Regierung vertreten wird.
. 74. Sollten nach F. 5. des mehrerwähnten Vertrags-Artikels noch Vertretungen wegen der Au#rücheterg
von fremden Staaten gegen das Kbnigreich Sachsen erhobenen oder vielleicht künftig noch zu erhebenden 2####e#e#
Ansprüche für Verpflegung Sächsischer Mili#airs von und mit dem Jahre 1800. bis zum Sten Juni # Ft
und 1sien November 1815. erwachsen, so wud die Königl. Preuß. Regierung dieselben allein und ohne ·
Mitverpflichtung der Großherzogl. Regierung vertreten.
F. 75. Es entsagt die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung den Forderungen für die ve
Verpflegung Preußischer Truppen in den vormals Sächsischen Gebictstheilen, während der Jahre 1805. So# e
und 15060., wobei jedoch auch die Königl. Preußische Regicrung die gegen Sachsen, wegen Veroflegung kruvven 1 Le#
Kdnigl. Sächsischer Truppen in den Rheinprovinzen in Anregung gebrachten Ansprüche, in soweit sie 3ah'(ok
gegen Weimar-Eisenach gerichtet werden könnten, hierdurch aufgiebt. Abrechnung
V. 76. Hinsichts der Abrechnung mit den vormals Königl. Sächsischen Militairs und deren Erben,
wegen der ihnen oder ihren Erblassern zustehenden Ansprüche, innebehaltenen Traktamentsgebührnisse A##teirs euf
und dergleichen, kommen dieselben Grundsätze in Anwendung, welche in dieser Beziehung in den V. bö.
und 7. des allegirten Vertrags-Artikels festgestellt worden sind. 9
§. 77. Wegen der Trauscheingelder-Kasse hat man sich gegenseitig dahin vereinigt, daß die Trauschein-
Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung nach Maaßgabe der deshalb gepflogenen Berechnung gelder-Kasse.
79 Rehlr. 8 Gr. 83 Pf. in zweiprozentigen Kimmerkredit-Kassenscheinen nebst Zinsen;
38 . 14 = 5 in unzinsbaren dergleichen Scheinen;
164 18 — beaar, einschließlich der vorgedachten Zinsen bis Osiern 1826;
252 Rthlr. 17 Gr. 1 Pf. Summa Jwothundert zwei und funfzig Thaler 17 Gr. 1 Pf.
von Preußen empfängt.
78. Die wegen Kautionen der Militair-Rechnungsführer von der Großherzogl. Regierung gaurionener
etwa zu erhebenden Ansprüche, werden nach den Besiummungen des §F. 10. des mehrerwähnten XIII. Ver= M
trags-Artikcls beurtheilt.
Art. XII. Die Pensionen und Wartegelder betreffend.
K. 79. In Betreff der Pensionen, Wartegelder und ähnlichen Bewilligungen, werden die Bestim-
mungen des Art. XIV. des Preußisch-Sächsischen Harptvertrages vom 28ften August 1819. auch zwischen
der Kdnigl. Preußischen und Großherzoglichen Regierung angewendet. Letztere übernimmt dem gemäg
die Befriedigung derjenigen Pensionärs, Wartegelder oder irgend eine andere Unterstützung dieser Art
genie enden Indivlduen vom Jivil= und Mulitairstande, welche am öten Juni und resp. isten November
1815. in den jetzt Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Gebietstheilen ihren wesentlichen Wohnsitz hatten.
Zugleich wird hiermit ausdrücklich festgesetzt, daß die seit dem erfolgte, oder in Zukunft noch
erfolgende Verlegung des Wohnsitzes der in Rede stehenden Genußberechtigten in das Gebiet der andern
Regierung, auf diese allgemeine Bestimmung von keinem Einfluß ist, und die ihnen zugesicherten Unter-
stützungen, aus diesem Grunde, ihnen weder erschwert noch entzogen werden sollen.
Was auf die hiernach von der einen Regierung zu verkrekenden Gebührnisse von einer Kasse der
andern Regierung gezahlt worden ist, soll gegenscitig baar erstattet werden.
Art. XIII. Ständische und ritterschaftliche Kassen betreffend.
#. 80. Was die unter den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel nicht mit begriffenen stän-
dischen und ritterschaftlichen Kassen des Thüringischen und Neustädtischen Kreises wie des Sütes
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