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Naumburg-Zeitz anlangk, so wird die Abtheilung der Bestände dieser Kassen und die Auseinandersetzung
wegen ihrer Rückstände, so wie der übrigen auf den ständischen Verbindungen in diesen Krcisen beruhen-
den Verbältnisse, in derselben Art durch, von den beiderseitigen Regicrungen dazu ernannte ständische
Deputirte bewirkt, wie dies durch Art. X V. der Preußisch-Sächsischen Hauptkonvention für Preußen
und Sachsen bestimmt worden ist, jedoch mit Wegfall der Beschränkung wegen der bis zum Zten Juni
1818. nicht erfolgten Cinigung.
Die von diesen ständischen Deputirten abzuschlicfferden Konventionen sollen, nachdem sie die Ge-
nehmigung der beiderseitigen Regierungen erhalten, deeselbe Kraft und Wirksamkeit haben, als wenn
ate rem gegenwärtigen Vertrage wörtlich einvcrleidt wären.
Art. XIV. Brandkosse und Brandversicherungs-Institute betreffend.
é. 81 a. Bei Abtheilung der Brandkasse und der Brandversicherungs-Institute werden im All-
emeinen die nämlichen Grundsätze befolgt, welche bei der Auc zmandersetzung zwischen Preußen und
— wegen dieser Gegenstände in Anwendung gebracht worden sind.
Alte Brand- *. 81b. Die Antheile des Herzogthums Sachsen an den, unter dem gemeinsamen Namen der
kosse. alten Brandkasse begriffenen, den resp. Immobtliar= und Mobiliar-Brandkassen gebrenden Kapualien
und Beständen, werden nach dem Verhöltniß der gesammten Beiträge odcr der dainit Üübereinstimmenden
esammten Assekuranzsumme der resp. Kbnigl. Preußischen und Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Ge-
iekstheile, auf beide Regierungen repartirt.
Hiernach werden
# 82. a) die Aktiva der Immobiliar-Brandkasse
zu ##6, Theile für Preußen, und
Theile für Weimar-Eisenach, und
b) die Aktva der Mobiliar-Brandkasse
zu 1#5/02 Theile für Prcußen, und
10 Theile für Weimar-Eisenach
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abgetheilt.
Abtheilung. s g. 83. Nach diesen resp. Verhältnissen und den deshalb angefertigten und von den bei
Bevellmachtigten als richtig anerkannten Berechnungen, erhält das Großherzogthum von dem
der alten Brandkasse die Summe von
Zwei Tausend Neun Hundert und neunzehn Thaler 4 Gr. — Pf., nämlich:
840 Rthlr. 2 Gr. 9 Tfl. an vier und ein halbprozentigen Hypotheken-Kapttalien,
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93s20 11 = an dreiprozentigen Steuerkredu-Kassenscheinen,
161 „ 13 5 an dergleichen Kammerkredit-Kassenscheinen,
Sa0 2 9 an zweiprozentigen dergleichen Scheinen,
883 „ 12 2 baar mit Zuusen von obigen Kapitalien, hier bis Ostern 1826. gerechnet und von
da an vorbehalten.
2919 Rthlr. 4 Gr. — Pf. Summe, wie oben.
mmobiliar- §. 81. Bei der Auseinandersetzung wegen des Immobili 6-Justikuts sind
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randversi= dicjenigen Beträge in Ansatz gebracht worden, welche Großberzogl. Orte se#t Michacelis 1514. sowohl
cherungs-In= aus Königl. Preußischen, als aus Kdnigl. Sächsischen Kassen erhalten haben, da die letztgenannten
buut. Zahlungen von Preußen gegen Sachsen vertreten worden sind.
Hiernach bat die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung die Summe von
2783 Rehlr. 19 Gr 4 Pf. Zwei Tausend Sieben Hundert drei und achtzig Thaler 10 Gr. 4 DPf.
baar an Preußen herauszuzahlen.
Moblliar- §. 85. Für die Abtheilung des Mobiliar-Brandversicherungs-Instituts ist das Verhältunn aus
Brandvers= der Summe der Neujahr 1510. in beiden resp. Landestheilen rückständig gewesenen Mobtliar-BVrand-
"Oerungs-In- schäden= ergüligungen
üuur. auf #, Theile für Prcußen, und
auf 1#½#, Theile für Weimar-Eisenach
berechnet und sowohl das Aktivum dieses Insiltuts, als auch die, nach Art. X VII. &. 4. der Preußisch=
Sächsischen Hauptkonvention vom 28sten August 181. von Preußen an Sachsen gewährte Vergütigung
von 2000 Rthir. in Kammerkredit-Kassenscheinen à 2 „à; abgetheilt worden.
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