Volltext : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  1.

Nr.  2.

176  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  2c.  §  264  (Nr.  2—4),  9I  265  (Nr.  1—2).

das  Vertagungsrecht,  wenn  die  älteren  Bemängelungen  nicht  aufgeklärt  sind  (a.  M.
Makower  Anm.  U).  Die  Vertagung  tritt  nur  ein,  soweit  die  Bemängelung  der
Minderheit  reicht.  Darüber  hinaus  kann  die  Generalversammlung  über  die  Bilanz
beschließen.  Soweit  die  Bemängelung  reicht,  aber  auch  nur  in  dieser  Beschränkung,
entfällt  die  Zulässigkeit  von  Beschlüssen  über  die  Gewinnverteilung  und  die  Entlastung
(R.G.  in  J.  W.  Schr.  1899  S.  675);  auch  hier  bleibt  also  unter  Umständen  möglich,
daß  darüber  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Bilanz  beschlossen  wird  (oben  Nr.  1).
Beschließt  die  Generalversammlung  über  die  Bilonzsestfeellung  die  Gewinnverteilung
und  Entlastung  in  einer  mit  dem  Minderheitsverlangen  unverträglichen  Weise,  so  greift
die  Anfechtungsklage  nach  §  271  Platz;  in  dem  Anfechtungsprozeß  ist  auch  darüber
zu  entscheiden,  ob  das  wiederholte  Minderheitsverlangen  durch  mangelnde  Aufklärung
  gerecht  ertigt  war.

2.  Die  Verhandlung,  nicht  die  Versammlung,  wird  vertagt.  Es  ist  eine

neue  Generalversammlung  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  einzuberufen.  An  ihr

kann  jeder  an  sich  berechtigte  Aktionär  teilnehmen,  gleichviel  ob  er  in  der  früheren
Versammlung  erschienen  war  oder  nicht.
3.  Das  ältere  Recht  des  G.  von  1884  (Art.  239  a  Abs.  2,  nicht  auch  3)

«  stimmte  im  gausen  überein.  Abs.  2  des  §  264  ist  neu.  Die  Anwendbarkeit  der

rein  organisatorischen  Vorschrift  auf  die  früher  entstandenen  Gesellschaften  unterliegt

keinem  Zweifel.

g  265.

Nach  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  ist  die  Bilanz
sowie  die  Gewinn=  und  Verlustrechnung  unverzüglich  durch  den  Vorstand
in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung,  sowie  der  im  §  260  bezeichnete  Geschäftsbericht
  nebßst  den  Bemerkungen  des  Aussichtsrats  ist  zum  Handelsregister
einzureichen.  Zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  findet  die
Einreichung  nicht  statt.

Entw.  1  §  241,  II  §  257;  Denkschr.  I  S.  146  f.,  II  S.  3212;  A.D.  H.G.B.
Abt.  239b  (185  Abf.  1).

1.  Bekanntmachung  der  Bilanz  2c.  Gegenstand  der  Bekanntmachung  ist  die
von  der  Generalversammlung  genehmigte  Bilanz  nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung.
  Danach  nicht  die  Eröffnungsbilanz,  weil  sie  nicht  zu  genehmigen  ist
(Nr.  9  zu  §  260),  nicht  auch  die  Beschlüsse  über  die  Gewinnverteilung  und  Entlastung.
  Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  ist  die  Bilanz  r2c.,  wie  sie  genehmigt  worden,
zu  veröffentlichen.  Die  Denkschrift  will  eine  Kürzung  für  die  Bekanntmachung  zulassen
  (S.  3212,  ebenso  Makower  Anm.  l,  einschränkend  Staub-Pinner  Anm.  1;
a.  M.  Behrend  S.  887,  Pinner  Anm.  I).  Jedenfalls  muß  die  Bilanz  in  einer  Fassung
bekannt  gemacht  werden,  die  den  Vermögensstand  nach  der  Ubung  ordentlicher
Aktiengesellschaften  übersehen  läßt;  eine  bloße  Gegenüberstellung  des  Wertes  der
Aktiva  und  des  Betrags  der  Passiva  unter  Angabe  des  Saldos  ist  völlig  unstatthaft
  sso  Johow-Ring  l  S.  Abo  für  die  Genossenschaften),  dagegen  ist  nicht  notwendig,
  daß  die  Bilanz  auf  der  Aktivseite  alle  bedeutenderen  Vermögensobjekte
besonders  ersichtlich  macht  (K.G.  bei  Holdheim  1902  S.  148).  Daß  die  Bilanz  in
deutscher  Sprache  zu  veröffentlichen  ist,  wie  das  Kammerger.  in  Entsch.  F.  G.  II  S.  177
Johow-Ring  XXII  A  185  annimmt,  ist  aus  dem  Gesetz  nicht  ersichtlich
(dagegen  Tobias  in  Holdheim  1903  S.  85  ff.).  Bekannt  zu  machen  hat  der
Vorstand  in  der  zur  Vertretung  berechtigenden  Zusammensetzung.  Der  Pflicht  ist
unverzüglich,  also  ohne  schuldhaftes  Zögern  (B.G.B.  §  121)  zu  entsprechen;  schuldaftes

  Zögern  wird  nicht  vorliegen,  wenn  der  Vorstand  aussetzt,  weil  nach  seiner
Insicht  die  Feststellung  der  Bilanz  mit  Erfolg  angefochten  werden  kann  und  die
Anfechtung  bevorsteht  oder  erfolgt  ist  Makower  Anm.  1a).

.2.  Einreichung  der  Bilanz  2c.  Der  Vorstand  hat  die  Bekanntmachung  nebst
Geschäftsbericht  und  Bemerkungen  des  Aufsichtsrats  zum  Handelsregister  des  Sitzes
einzureichen.  Hierzu  sind  seine  Mitglieder  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten  (5  14).