Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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1173 Rthlr. 17 Gr. 7 Pf. Hopotheken-Kapital à 5 Prozent, 
*?v32 „ 4 „ 3pdedgl. à h Prozent, 
« össs desgt à4 Prozent, 
366 17 3= desgl. à 3 Prozent, 
78 5 „ 2 Steuerkredit-Scheine à 3 Prozent, 
50 10 -2 .= Kammerkreditkassenscheine à 2 Prozent, 
5,908 13 3 baar und zwar: 
-—“t“-—-—-— 
ut s. 
# 396 Rthlr. 3 Gr. 11 Pf. von den Bestaͤnden und Resten bis Isten Juli 1815., und 
5,002 9 = 4 Jinsen von da bis Ostern 1826. 
ul s. 
B. Vom unsichern VBermögen: 
15#r Fünf Tausend Drei Hundert vier und funfzig Thaler 12 Gr., und zwar: 
3,786 Kichlr. 9 Gr. 3# Pf. Kapital, und . 
1,568 . 2 = Finsenrückslände bis Michaclis 1519., von den auf verschiedenen Acmtern des 
Herzogthums Sachsen haftenden, Hgenannten geistlichen Stiftungsgeldern 
übernimmt die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung die auf dem 
Anite Weida mit. . . . .. . . ...... . . . .. ... . .. ... . . .. 61 Rthlr. 6 Gr. 
und dem Amte rushauigg ... ... 52 „ 12 „ 
zusammen iittt . .. 113 Rthlr. 18 Er. 
baftenden; die Kdnigl. Prcußische Regierung dagegen alle übrigen. Vorstehende Summe wird a5 
Prozent kopitalisirt und mit einem Betrage von 6 
Zwei Tausend Zwei Hundert fünf und siebzig Thalern 
dem Großherzogl. Antheil an dem zu 5 Prozent zinsbaren Vermdgen in Abzug gebracht. 
Von dem Trinikatistermin 1845. an übernimmt die Großherzogl. Regierung die JZahlung der 
Hensionen an diejenigen Wittwen und Waisen, deren resp. Gatten und Väter zur Jeit ihres Ablebens 
in den jctzt Großherzoglichen Gebietstheilen angestellt waren. 
Die seitdem vielleicht erfolgte oder etwa noch erfolgende Verlegung des Wohnsitzes dieser Ge- 
nußberechtigten, in die Staaten der andern Regierung, soll auf diese Zahlungsverbindlichkeit keinen 
Einfluß haben; auch den Benefiziaten die ihnen zukommende Unterstützung um deswillen weder ent- 
Jogen noch erschwert werden. 
Die seit dem vorgenannten Teimine an Prediger, deren Wittwen und Woaisen, in den Großber- 
Joglichen Gebietstheilen aus Kdnigl. Preuß. Kassen gezahlten, oder vom Kdnigreich Sachsen berichtigten 
und der Preußischen Regierung angerechneten Pensionen, Untersiützungen oder Gehaltszulagen, werden 
von der Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Regicrung, so wie umgekehrt diejenigen Stiftungsgelder von 
den Aemtern Weida und Arnshaugk, welche vom #'sien Juli 1615. ab, noch in die gemeinschaftliche Stif- 
tungskasse abgeliefert worden sind, von der Kdnigl. Prcußf. Regierung erstattet und bleibt deren Nach- 
weisung und Fesistellung den beiderseitigen Verwaltungsbehdrden vorbehalten. 
Sicherstellung der Pfarrei zu Nöda. 
. Ob zwar in Folge der Hellmmungen, des Staatsvertrags, vom 22sten September 1815., Art. IV. 
das gegen das vormals Großherzogl. Weimar-Eisenachische Oorf Ringleben ausgetauschte, vormats 
Kbnigl. Sächsische Dorf Abda bei der gegenwärtigen Auseinanderschtung durchgängig und so auch bei 
Abtheielung des Augusteischen Priesterwittwen= und Waisenfonds akbtive und passive außer Ansatz geblie- 
ben ist; so bleiben dennoch die Anspruche der Wittwen und Waisen der dasigen Pfarrer auf die ihnen aus 
dem genannten Fonds zeither statutarisch zukommenden Unterstützungen nichts desio weniger hierdurch 
ungekränkt, und es verpflichtet sich die Großherzogl. egicrung, denselben ganz gleiche Benefizien, als 
den anderen Predigerwittwen und Waisen in ihren vormals Sachsischen Gebietstheilen zu gewähren. 
Art. XXVII. Aengellcher Stiftungs= Fonds. 
. 112. Von dem nach Art. XXVIII. unter No. 15., der Prcususch -Sächsischen Hauptkon-- 
vention vom 28sten Augusi 1819., auf das Herzogthum Sachsen gekommenen Antheile des Alengelschen 
Stiftungefonds, werden von der Kdnigl. Preußischen Regierung der Großherzogl. ächsischen nach dem 
Bevolkerungsverhältuiß der hieran betheiligten sieben alt-erbländis en Kreise, mithin nach einem Maaß- 
stabe von 0,1039, Ein Tausend nrun und dreißig Zehntausendtheilen gewährt. 
A) Vom
	        
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