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lungen, und hiernach bestimmt sich, wem von beiden Beamten bei der
Unterschrift der Vorrang gebuͤhrt. Der Regierungsrath und Forstmeister
im Kollegio rangirt nach der Anziennetaͤt mit den Regierungsraͤthen.
Fuͤr die direkten Steuersachen ist, wo der Vorgesetzte der Abtheilung
sie nicht selbst bearbeitet, ein eigener Rath zu benennen.
4) Eine Abtheilung fuͤr die Verwaltung der indirekten Steuern, welche in-
dessen nur Statt sindet, wo nicht Steuer-Direktoren für eine ganze Provinz
bestellt sind oder werden.
Dieser Abeheilung gebührt die Bearbeitung alles dessen, was sich auf
die nach den Erakts zu den indirekten Abgaben gerechneten Staats-Einkünfte
bezieht, mit Inbegriff der Abgaben von den Kommunikations-Anstalten
(außer den Chausseen), des Kalenderwesens, der Maaßregeln zum Schutz
des Salzmonopol-Handels.
Die Kassen-, Etats= und Rechnungs-Angelegenheiten, so weit sie nach
der Geschäfts-Anweisung dem Regierungs-Kassenrath zugewiesen sind,
hat derselbe selbstsländig unter dem Präsidenten zu bearbeiten, und ist in
allen Abtheilungen, wo seine Mitwirkung erfordert wird, zuzugiehen.
III. Die einzelnen Abtheilungen erhalten mit Anwendung der Bestimmung
des F. 4 1. der Instruktion vom 23 sten Oktober 1817. besondere Dingenten mit
dem Karakter „Ober-Regierungerath. “
IV. Da die Ober-Praͤsidenten in der Regel zugleich die Prasidenten bei
der Regierung, welche si ch an ihrem Wohnorte befindet, seyn sollen; so wird
bei diesen Regierungen ein Vize- Praͤsident bestellt, welcher den Ober-Präsidenten
bei Abwesenheit, Krankheit und in sonst zu bestimmenden Fällen bei der Regie-
rung zu vertreten, auch die Präsidial-Geschäfte der Regierung i in sofern zu über-
nehmen hat, als es das Staatsministerium, wenn dazu ein Antrag vom Ober-
Präsidenten gemacht wird, bestimmen wird. Bei den übrigen Regierungen wird
der Regierungs-Präsident in Fällen der Abwesenheit oder anderer Behinderung
durch einen für immer dazu ernannten Vorgesetzten einer Abtheilung vertreten.
V. Die Plenawersammlungen der Regierungen bestehen unter dem Vorsitz
des Präsidenten, aus:
a) den Ober-Regierungsrärhen mit Einschluß des Oberforstmeisters, als Mit-
Dirigenten der Abtheilung für Domainen und Forsten;
b) den Regierungsräthen;
c) den technischen Mitgliedern der Regierung, und
d) den Assessoren.
Die ad a. und b. gedachten Beamten haben dabei ein volles Votum; die
technischen Mitglieder, näamlich die Geistlichen, Schul-, Medizinal= und Bau-
Räthe, auch die technischen Forstbeamten, haben nur in den Angelegenheiten,
welche zu ihrem Geschäftskreise gehören, ein volles Votum; und die Assessoren
allein in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen. Die
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