Die Provinzial-Steuer-Direktoren sind befugt, den Plenarsitzungen der
Regierungen in dem Bezirke ihrer Verwaltung beizuwohnen; auch koͤnnen sie bei
ihrer Anwesenheit in den verschiedenen Regierungs-Departements von dem Praͤ-
sidenten zu einzelnen Sitzungen des Pleni, so wie der Abtheilungen, noch beson-
ders eingeladen werden; sie haben alsdann ein Votum.
Eben so ist der Präsiden#t berechtigk, einzelne Landräthe zu den Sitzungen
der Regierung zuzulassen, in welchem Falle ihnen ein Votum gebührt. ·
Stimmenmehrheit entscheidet bei diesen Versammlungen; doch verbleibt
dem Präsidenten das im F. 39. No. 3. der Instruktion von 1817. dem Praͤsidio
beigelegte Recht, der Ausführung des Beschlusses, unter den dort näher bezeich-
neten Modiftkationen, Anstand zu geben.
VI. In Ansehung der Gegenstände, welche in den Plenarversammlungen
vorzutragen und zu berathen sind, verbleibt es zwar bei den Bestimmungen der
Regierungs-Instruktion vom Jahre 1817. §. 5., jedoch mit dem Zusatze, daß
auch bedeutendere Landes-Meliorationen den Gegenständen beizuzählen sind,
welche hierher gehören, und mit der Abänderung, daß die Besetzung der Subal-
ternstellen bei der Regierung vom Präfidenten allein abhängt, welcher auch bei
solchen Stellen, wenn eine Entlassung statt sindek, die Abschiede erkheilt.
VII. Die Beschlüsse erfolgen zwar auch in den Abtheilungen nach der
Stimmenmehrheit der Mitglieder, mit Einschluß des Vorgesetzten der Abtheilung,
dem aber nicht bloß im Falle der Stimmengleichheit die Entscheidung gebührt, son-
dern welcher auch berechtigt ist, den wider seine Ansicht gefaßten Beschluß der
Majorität durch Provokation auf den Präsidenten zu suspendiren, von welchem es
dann abhängt, durch seinen Beitritt zu bestimmen: ob nach der Ansicht des Vor-
gesetzten oder der Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abtheilung verfahren, oder
ob die Sache zur Entscheidung an das Plenum verwiesen werden soll.
VIII. Die Reinschriften der auf Plenar-Beschlüssen beruhenden Verfä-
gungen und Ausfertigungen werden von dem Präsidenten allein, die der einzelnen
Abtheilungen aber von dem Vorsitzenden derselben vollzogen.
Bei Verträgen und andern Urkunden, deren Ausfertigung bei einer Ab-
tbeilung erfolgt, ist nicht nur des Präsidenten, sondern auch eines Justitiarius
Mitunterschrift, sowohl des Entwurfs, als der Ausfertigung, erforderlich.
Sämmtliche Verträge, wozu die Regierungen höhere Genehmigung ein-
holen müssen, und welche nach S. 5. No. 13. der Ober-Präsidial-Instrukrion
vom 23en Oktober 1817. von den Ober-Präsidenten besiätigt werden mußten,
sind künftig von den Regierungen allein auszufertigen; jedoch muß in den Fällen,
wo zur Regulirung des Geschäfts selbst Ministerial-Genehmigung nothwendig
ist, diesen Verträger die Genehmigungs-Verfügung wenigstens ertrak'weise in
beglaubter Abschrift beigefügt werden.
Jabrgang 1826. B IX.