Ri} Milltär-Justie.
8. 70. In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der
zur Untersuchung kompetente Gerichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen.
8. 71. Dasselbe besteht aus A Einzelrichtern und zwar: 1) einem Hauptmann:
(Rittmeister) als Präses; 2) einem Lieutenant; 3) und 4) zwei Militär-Unterbeamten,
wo möglich von dem Dienstzweige des Angeschuldi igten, oder in deren Ermangelung,
zwei Unterofficieren; 3) dem Auditeur oder untersuchungsführenden Ofßcier, der zugleich
Referent ist. — Die Bestimmung des $. 6, wonach der Inquirent nicht zum
erkennenden Richter bestellt werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte
keine Anwendung.
8. 72. Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militärbeamte int das Rechtsmittel
der weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntnis zweiter Instanz erfolgt
durch das General-Auditoriat.
d. Allgemeine Bestimmungen.
$. 74. In Ermangelung der zur Besetzung eines Spruch-Gerichts erforderlichen
Offciere des vorgeschriebenen Dienstgrades kann der fehlende durch den darauf folgenden
Dienstgrad ersetzt werden.
$. 75. Zu Mitgliedern eines Bpruchgerichts dürfen nur Personen bestellt werden,
welche die Eigenschaften vollgültiger Zeugen haben. Wer sich selbst in Untersuchung
befindet, wer zum Untersuchungs-Gericht gegen den Angeschuldigten kommandirt
gewesen, oder wer als Zeuge in Ser er Sache vernommen ist, soll nicht zum Spruehgericht
berufen werden.
$. 76. Die Sprachen der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften wegen
Besetzung der 8 hat die Nichtigkeit des Erkenntnisses zur Folge. Jedoch
soll, wenn das Erkenntniss rechtskräftig geworden, von Amtswegen die Aufhebung
nicht in Antrag gebracht werden.
D. Befugnisse und Kae der Militär-Garichts-Personen.
1. Der Gerichtsherr ($. 77). 2. Der Auditeur (88. 78, 79). 3. Der untersuchungsführende
Ofäcier (88. 80, PR 4. nn Aktuarius ($. 82). 3. Der Beisitzer (8$. 83, 84).
6. Die Gerichtsboten ($. 85. Ordonnanzen.)
E. Das General-Auditoriat (55. 86 bis 88.)
F. Der Billtär-Gerichtsgang.
1. Der ordentliche Strafprocess.
a. Kirlegsrechtiliches Verfahren.
8. 91. Wenn der Gerichtsherr von einem, in dem Boreich seiner Gerichtsbarkeit
verübten Verbrechen Kenntniss erhält, so hat or den ihm zugetheilten Auditeur ansuweisen,
den Thatbestand festzustellen.
8. 92. Bei Feststellung des Thatbestandes, (welcher nach $. 93 ein vollständiger
Thatbericht (species facti) vorangehen muss, der in der Regel von dem nächsten mit
der Disciplinar-Btrafgewalt über den Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten angefertigt
wird), ist nach den hierüber gegebenen Bestimmungen zu verfahren. Danach
ist unter Anderm:
?. Bei körperlichen Verletzungen das Attest eines Militär-Oberarztes (oder andern
spprobirten Arztes) und eines als Wundarzt approbirten Militär-Chirurgus (oder andern
approbirten Wundarztes) oder zweier approbirter Wundärzte zu den Akten zu bringen.
Dieses Attest wird von beiden Sachverständigen gemeinschaftlich unter ihrer Unterschrift,
wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem Jeden besonders ausgestellt.
— Ist die körperliche Verletzung nicht erheblich, so genügt das Attest eines
als Wundarzt approbirten Militär-Chirurgus oder andern 'approbirten Wundarztes, inaofern
dasselbe nicht etwa verdlichtig oder übertrieben erscheint.
8. Dem auszustellenden Attest über die vorgefundenen Verletzungen müssen die
Sachverständigen jedesmal ihr Gutachten darüber beifügen, ob der Beschädigte an
seiner Gesundheit oder an seinen Gliedmassen einen bleibenden Nachtheil zu befürchten
‚ oder ob die Verletzung lebensgefährlich gewesen sei.
9. So lange der Verwundote lebt, und das Wundattest nicht etwa so verdäch
ist, dass eine zweite Arstliche Untersuchung stattfinden muss, ist eine gerichtliche Besichtigung
und Untersuchung der erhaltenen Verletzungen nicht erforderlich; doch
mus der Verwundete gerichtlich über die an ihm verübte That, no weit es geschehen
vorgfältig vernommen werden.
kann bei Frauenzimmern die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so
muss statt des Wundarstes ein vereidigter Geburtshelfer oder eine vereidigte Hebeamme