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142 Rehlr. 22 Gr. d Pf. Einhundert zwei und vierzig Thaler 22 Gr. 6 Pf., von den sicheren zu
4 Prozent zinsbaren Mktivis.
B. An unsicherm Vermdgen.
612 Rthlr. 17 Gr. 8 Pf. Achthundert und zwolf Thaler 17 Gr. 8 Pf., von unsichern zu 5 Prozent
zinsbaren Aktivis;
284 Rehlr. 11 Gr. Zweihundert vier und achtzig Thaler 11 Gr., von den unsichern zu 4 Prozent
zinsbaren Aktivis. "„
C. An Natural-Vorräthen aus dem Böcherverlag des Waisenhauses:
40 Exemplare Gesangbücher klaren Druckes auf Schreibpapier,
21 dergleichen auf ordinaires Papier,
52 Exemplare Spruchbücher,
7 Exemplare Passionsgesänge,
außer den nach demselben Verhältniß zu berechnenden Antheilen an den auf weiterer Ermitte-
lung beruhenden Exemplaren von Gesangbüchern groben Druckes, und von gedruckten Waisen-
haus-Nachrichten; hierüber hat das Kdnigreich noch zu erhalten:
r) den verhältnißmätzigen Antheil von dem, was nach Besinden von den ausstehenden Lotterie-Resten
noch eingehen sollte, welcher Antheil, nach Abzug der aufgewendeten Kosten und des auf die Stadt
Merseburg kommenden Theils, nach obigem Verhältniß zu theilen sepn würde;
b) die, auf die Zeit nach dem Zosten Juni 1815. aus dem Kbnigreich etwa noch zum Waisenhaus
geslossenen Bezügce.
Dagegen hat das Kbnigreich noch zu vertreten und sich anrechnen zu lassen:
a) 21 Rehlr. 5 Gr. Rentkammerbeitrag auf den Termin Pfingsten 1815., in sofern dessen bereits erfolgte
Brchtigunz nicht durch Quittung nachgewiesen werden kann;
b) 88 Rehlr. 4 Gr. 4. Pf. antheiligen Beitrag zu den unzinsbaren Passivis;
P)die Alimentationskosten für die am Isten Juli 1815. im Waisenhaus gewesenen Kinder aus dem
Kdnigl. Sächsischtn Stiftsantheil, für jedes jährlich 65 Rthlr. vom gedachten Tage an bis zur
Entlassung aus dem Waisenhaus;
d) den im Verhältniß der Theilnahme des Kdnigreichs an dem Vermögen zu berechnenden Antheil, an
den auf Eintreibung des unsicheren Vermdgens verwendeten Kosten, auch, da übrigens nach dieser
Auseinandersetzung die Theilnahme der Stände des Kbnigl. Saächsischen Stiftsantheils an der Aus-
uͤbung des ständischen Kollaturrechts von vicr Stellen wegfällt, dieselben deshalb abzufinden, und
die Kbnigl. Preußische Regierung gegen alle diesfallsige Ansprüche zu vertreten.
XX.
Bestimmun Jede der beiden Regierungen hat von den ihr im Vorstehenden überwiesenen Antheilen an dem
wegen der s zinsbaren beweglichen und zu Kapital erhobenen unbeweglichen Vermdgen einer Stiftung auch die Zinsen
Ilnsen der nach den, bei den Kapitalantheilen angegebenen, oder den seit der geschehenen Ausmittelung des Vermdgens
Antdeile am jeder Stiftung, veränderten Zinsfüßen, in so weit nicht seit dem im Einverständniß der beiderseitigen
zinsbaren Behtrden, ein Erlaß an rückständigen Zinsen bewilligt worden ist, und in so weit vom unsichern Vermdgen
ermogen. Uberhaupt Zinsen zu erlangen sind, vom bten Juni 1815. an zu erhalten; allein bei der Jüger-Wittwen-
und Waisen-Versorgungskasse (F. VIII.) tritt dieser Termin schon mit dem 1 ten Januar 1815. und bei
dem Fonds des Waisenhauses zu Mersedurg (S. AlIX.) erst mit dem 1sten Juli 1815. ein.
XXI.
Gegenseitige Sobald von beiden allerhcbsten Regierungen diese Uebereinkunft genehmigt worden ist, soll sofort
Gergenllen eine Berechnung über alle, von beiden Reglerungen in derselben übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten
epflogen, und dasjenige, was hiernach der eine Theil dem andern auszuliefern und herauszugeben hat,
erichtigt werden.
XXII.
# uuelun Nach dieser erfolgten Vollziehung werden alle Ansprüche, welche von der einen Regie ug an die
deitr, Tonen, andere in Beziehung auf die, in dieser Konvention erwähnten Stiftungen und Fonds, wegen der Theil-
un — nahme an Genuß= oder Kollaturrechten, er. sonst auf irgend eine Weise gemacht werden konnten, so
Kasen- weit deshalb nicht ausdruͤcklich besondere Vorbehalte im Obigen enthalten sino, für beseinget und auf-
conn -wesgnt gehoben erklärt, und beide Theile verzichten auf alle fernere, in dieser Konvention uucht gegründete,
r gereee diesfallsige Anforderungen, so wie Kdnigl. Preußischer Seits noch besonders allen Ansprüchen auf
Genuß=