Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
. No. 2. —. 
  
(No. 983.) Allerhächste Kabineksorder vom 22sten Januar 1826., wegen des Gnaden- 
W und Sterbe-Quartals für die Hinterbliebenen der Kommunal-Beamten. 
iewohl nach dem Bericht des Staatsminisierit vom 14ten vorigen Monats 
und Jahres der Fall selten zu erwarten steht, daß den-Hinterbliebenen der Kom- 
munal-Beamten der Genuß des Gnaden= und Sterbe= Quartals streitig gemacht 
werden dürfte; so erkenne Ich es doch für alle Fälle als nothwendig an, hier- 
unter eine Bestimmung zu erlassen. Ich erkläre daher mit Bezug auf den Mir 
zugleich wieder vorgelegten frühern Antrag des Staatsministers v. Schu ckmann, 
und auf den F. 69. Tit. 10. Th. 2. des Allg. Landrechts, dag der in Meiner 
Order vom 7ten Februar 1814. in Betreff der Gnadengenüsse slädtischer Be- 
amten ausgesprochene Grundsatz, durch Meine Order vom 27 sten April 1816. 
nicht aufgehoben worden, vielmehr die Hinterbliebenen solcher Beamten, gleich 
den Staatsbeamten, nach der letzteren und der Deklaration derselben vom 
15ten November 1819. behandelt werden sollen, in sofern deshalb nicht bei 
Ansetzung der städtischen Beamten mit denselben besondere Verabredungen ge- 
kroffen seyn sollten, bei welchen es in solchem Falle sein Bewenden behalten 
kann. Ich überlasse dem Staakeministerium, hiernach das Erforderliche an- 
zuordnen. Berlin, den 22 ten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 984.) Verordnung, wegen Aufhebung der in dem diesseiks der Elbe gelegenen Theile 
des Herzogthums Magdeburg noch besichenden Geschlechts-Vormundschaft. 
Vom 22s ten Januar 18206. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen x. ⁊. 
Da in einem Theile der zum Herzogthum Magdeburg gehörigen, dies- 
seits der Elbe gelegenen Distrikte, die Geschlechts-Vormundschaft als Provin- 
zialrecht noch zur Zeit besteht, dieselbe aber nicht nur an sich zu einer über- 
flüssigen Verm geworden ist, sondern auch besonders dadurch, daß sie in allen 
angränzenden Landestheilen nicht gilt, vielfache Veranlassung zu Fehlern bei 
Abfassung von Nechtsgeschaͤfte n giebt; so verordnen Wir, auf den Antrag Un- 
Jabrgang 1826. No. 2. — (Fo. 983—9887 C. seres 
(Ausgegeben zu Berlin den 20sien Februar 1826.)
	        
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