Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

(NNo. 990.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 2 5sten Februar 1326., daß zur Tilgung der 
Staaksschuldscheine die Verloofung derselben nicht weiter statt haben soll. 
D. nach dem Berichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden, die auf 
Meinen Befehl vom 13ten Mai 1824. eingeleitete Maaßregel einer Ver- 
loosung der jährlich zu tilgenden Staatsschuldscheine, den erwarteten günstigen 
Erfolg nicht gehabt hat; so setze Ich, nach derem Antrage, bei den eingetretenen 
Verhültnissen hierdurch fest: daß, mit Aufhebung der Anordnung vom 13ten 
Mai 1824. und mit Wiederherstellung der im Gesetz vom 176en Januar 1820. 
Art. VI. enthaltenen Vorschrift, die zur jährlichen Tilgung der Staatsschuld- 
Scheine gesetzlich bestimmte Summe für das Jahr 1826. und fernerhin wieder 
zum Ankauf derselben verwendet werden soll. 
Ich überlasse der Hauptverwaltung der Staatsschulden diesem gemäß das 
Erforderliche einzuleiten und diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 25s#en Februar 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
[No. 991.)
	        
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