Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

(No. t91.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Februar 1826., betresfend die Errich- 
tung der Familien- Fideikommisse in d. Rheinprovinzen. 
A., den von dem Staatsministerium, wegen der Familienfideikommiß-Sctiftun- 
gen in den Rheinprovinzen, Mir gemachten Vortrag, setze Ich hierdurch fest: 
daß in den genannten Provinzen die Errichtung von Familienfideikommissen 
nur nach vorgängiger Prüfung der Provinzialbehörden und unter Meiner Imme- 
diatbestctigung erfolgen und daß durch deren Ertheilung die dermalen in den 
Rheinprovinzen noch geltenden französischen Gesetze, in Rücksicht der besitigten 
Fideikommisse, ganz außer Anwendung gesetzt und die Rechtsverhältnisse dersel- 
ben blos nach der besttigten Stiftungsurkunde beurtheilt werden sollen. Ich 
autorisire das Staatsministerium, die gegenwärtige Fest##etzung, mit deren Aus- 
führung der Justizminister in den vorkommenden Fällen beauftragt wird, durch 
die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 25sten Februar 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 992.)
	        
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