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e) von Feuerloͤschungs- und Huͤlfs-Kreisfuhren;
s) von den Fuhrwerken, welche Chausseebau-Materialien anfahren;.
60 von den Fuhrwerken oder Merden der beim Chausseewesen angestellten
Beamten, daher auch der Landräthe innerhalb ihres Geschäftsbezirks.
Gegeben Berlin, den 21sten März 1826.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann.
(No. 994.)
Brückgeld-Tarif für Ruhrort.
Vom 29sten März 1826.
F jedes Zug= oder Reitpferd, welches die Brücke über den
Hafen passir. — Sgr. 6 Pf.
Für jedes Fuhrwerk:
einspanngng E 1 = 6=
zweispinniig ... 2. —
dreispinig .. 2 6
vierspaniigng .. .. ... . .. 3. —
Für den Fußgingen .. — 2
Ausnahmen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
a) von Königlichen und den Prinzen des Königlichen Hauses Pferden oder
Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind;
b) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee
und Festungen im Kriege, und von Offizieren zu Pfrde im Dienst; im-
gleichen von Fuhrwerken und Zugthieren, welche Kriegsvorspann leisien,
und sich durch den Fuhrbefehl legitimiren;
c) von Königlichen Kuriers und denen fremder Mächte; von reitenden Posien,
desgleichen von leer zurückgehenden Posifuhrwerken und Pferden ohne
Unterschied;
d) von Feuerlöschungs= und Hülfs-Kreisfuhren;
e) hinsichtlich der Einwohner zu Ruhrort, welche die Brücke in ihren wirth-
schaftlichen Verrichtungen nach ihren Grundslücken berühren;
s) des-