Einleitung. 5
schließlich innerhalb der alten eng bebauten Städte fand,
doch erst in neuester Zeit, und zwar wesentlich infolge
des ungeheuren Wachstums der Städte, dahin gekommen,
als ein wichtiges Glied im Kreise der sozialpolitischen
Verwaltungszweige erkannt und mit der großen Frage
der Wohnungereform in den erforderlichen Zusammenhang
gebracht zu werden.“ (Vgl. Adickes auf der XVIII. Versammlung
des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege
zu Würzburg 1893 S. 11 der Neferate über
„Die unterschiedliche Behandlung der Bauordnungen für
das Innere, die Außenbezirke und die Umgebung von
Städten“.)
II.
Für die Frage, ob und inwieweit eine umfassende
Revision der Sächsischen Landesgesetzgebung über
das Bauwesen angezeigt war, mußten zunächst die einschlagenden
Verhältnisse in den anderen deutschen Staaten
von Interesse sein. Die größeren derselben haben sämtlich
seit 1870 Anderungen ihrer Baugesetzgebung vorgenommen,
teils in allgemeinen Bauordnungen, teils in
Spezialgesetzen. So hatte
Preußen das Gesetz, betr. die Anlegung und Veränderung
von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875
und Baupolizeiordnungen für einzelne Provinzen,
Regierungsbezirke, Kreise und Gemeinden, insbesondere
auch für die Vororte von Berlin erlassen;
Bayern hat seine Bauordnungen inzwischen wiederholt
geändert. Die Allgemeine Bauordnung vom
31. Juli 1890 für die Landesteile rechts des Rheines
mit Ausnahme von München und die Bauordnung
für die Pfalz vom 30. Aug. 1890 sind durch
die Bauordnung vom 26. Febr. 1901 ersetzt
worden; außerdem gilt für München die Bauordnung
vom 29. Juli 1895 mit den durch die
Allerhöchste Verordnung vom 21. März 1900 bewirkten
Anderungen;