Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Einleitung.  5

schließlich  innerhalb  der  alten  eng  bebauten  Städte  fand,
doch  erst  in  neuester  Zeit,  und  zwar  wesentlich  infolge
des  ungeheuren  Wachstums  der  Städte,  dahin  gekommen,
als  ein  wichtiges  Glied  im  Kreise  der  sozialpolitischen
Verwaltungszweige  erkannt  und  mit  der  großen  Frage
der  Wohnungereform  in  den  erforderlichen  Zusammenhang
gebracht  zu  werden.“  (Vgl.  Adickes  auf  der  XVIII.  Versammlung
  des  Deutschen  Vereins  für  öffentliche  Gesundheitspflege
  zu  Würzburg  1893  S.  11  der  Neferate  über
„Die  unterschiedliche  Behandlung  der  Bauordnungen  für
das  Innere,  die  Außenbezirke  und  die  Umgebung  von
Städten“.)
II.

Für  die  Frage,  ob  und  inwieweit  eine  umfassende
Revision  der  Sächsischen  Landesgesetzgebung  über
das  Bauwesen  angezeigt  war,  mußten  zunächst  die  einschlagenden
  Verhältnisse  in  den  anderen  deutschen  Staaten
von  Interesse  sein.  Die  größeren  derselben  haben  sämtlich
  seit  1870  Anderungen  ihrer  Baugesetzgebung  vorgenommen,
  teils  in  allgemeinen  Bauordnungen,  teils  in
Spezialgesetzen.  So  hatte

Preußen  das  Gesetz,  betr.  die  Anlegung  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten
und  ländlichen  Ortschaften  vom  2.  Juli  1875
und  Baupolizeiordnungen  für  einzelne  Provinzen,
Regierungsbezirke,  Kreise  und  Gemeinden,  insbesondere
  auch  für  die  Vororte  von  Berlin  erlassen;

Bayern  hat  seine  Bauordnungen  inzwischen  wiederholt
  geändert.  Die  Allgemeine  Bauordnung  vom
31.  Juli  1890  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheines
mit  Ausnahme  von  München  und  die  Bauordnung
für  die  Pfalz  vom  30.  Aug.  1890  sind  durch
die  Bauordnung  vom  26.  Febr.  1901  ersetzt
worden;  außerdem  gilt  für  München  die  Bauordnung
  vom  29.  Juli  1895  mit  den  durch  die
Allerhöchste  Verordnung  vom  21.  März  1900  bewirkten
  Anderungen;