— 24 —
(No. 996.) Publikandum , betreffend das Verbot des Nachdrucks und resp. Handels mit
auswärts veranstalteten Nachdrucken der von Gbthe'schen Werke. Vom
7ten April 1826. «
Nachdem Se. Majestaͤt der Koͤnig, Unser Allergnaͤdigster Herr, geruhet haben,
dem Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen Staatsminister, Herrn Johann
Wolfgang von Goͤthe, im Anerkenntniß der ausgezeichneten Verdienste
desselben um die deutsche Litteratur, sowohl fuͤr sich und seine Erben und Zessio-
narien, als nicht weniger dem rechtmaͤßigen Verleger fuͤr die neue und bereicherte
Ausgabe der von Göthe'schen Werke, unterm 23sten Januar d. J. ein Privile-
gium dahin zu ertheilen:
daß der Nachdruck und der Handel mit etwa auswaͤrts veranstalteten
Nachdrucken, sowohl vorerwähnter vollständiger neuen Ausgabe dieser
Schriften, als wie auch einzelner Theile oder Auszüge daraus, in
sämmtlichen Provinzen der Preußischen Monarchie verboten seyn, und
daß jede Entgegenhandlung dieses Privilegiums, welches dieser Aus-
gabe der von Göthe'schen Werke vorzudrucken, oder nach seinem
Inhalte auf oder hinter dem Titelblatte zu bemerken ist, zu den
gesetzlich bestimmten Entschadigungs-Ansprüchen berechtigen und mit
denjenigen Strafen belegt werden soll, welche der Nachdruck inländi-
scher Verlags-Artikel und der Handel mit auswärts nachgedruckten
. Buͤchern nach sich ziehet;
so wird solches hierdurch allgemein zur oͤffentlichen Kenntniß und Nachachtung
bekannt gemacht.
Berlin, den 7ten April 1826.
Die Minister
des Innern und der Polizei. der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
v. Schuckmann. Graf v. Bernstorff.