Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

20  1863.

Zweites  Buch.
Von  den  Handelsgesellschakten.

Erster  Titel.
Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.
Erster  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  der  Gesellschaft.

Art.  85.

Eine  offene  Handelsgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  zwei  oder  mehrere  Personen
  ein  Handelsgewerbe  unter  gemeinschastlicher  Firma  betreiben  und  bei  keinem
der  Gesellschafter  die  Betheiligung  auf  Vermögenseinlagen  beschränktk  ist.

Zur  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung
oder  anderer  Förmlichkeiten  nicht.

Art.  86.

Die  Errichtung  einer  offenen  Handelögesellschaft  ist  von  den  Gesellschaftern
bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sit  hat,  und  bei
jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  eine  Zweigniederlassung  hat,  behuss  der
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sic  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Gesellschast  begonnen  hat;

4)  im  Falle  vereinbart  ist,  daß  nur  einer  oder  einige  der  Gesellschafter  die  Gesellschaft
  vertreten  sollen,  die  Angabe,  welcher  oder  welche  dazu  bestimmt  sind,
ingleichen,  ob  das  Recht  nur  in  Gemeinschaft  ausgeübt  werden  soll.

Art.  87.

Wenn  die  Fima  einer  bestehenden  Gesellschaft  geändert,  oder  der  Siß  der
Gesellschaft  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird,  oder  wenn  neue  Gesellschafter  in
dieselbe  eintreten,  oder  wenn  einem  Gesellschaster  die  Besugniß,  die  Gesellschaft  zu
vertreten  (Art.  86,  Ziff.  4),  nachträglich  ertheilt,  oder  wenn  eine  solche  Besugniß
ausgehoben  wird,  so  sind  diese  Thatsachen  bei  dem  Handelsgerichte  behufs  der  Eintragung
  in  das  Handelsregister  anzumelden.