Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No. 998.) Allerhschste Kabinetsorder vom 4ten April 1826., betreffenb die Regullrung 
des Schuldenwesens der ehemals Westphälischen Departements der Elbe, 
Saale und des Harzes. 
Zu definitiven Regulirung des Schuldemwesens der vormaligen Westphdlischen 
Departements der Elbe, der Saale und des Harzes, ermächeige Ich die Imme- 
diat-Kommission für die abgesonderte Rest-Verwaltung, auf den Bericht vom 
16ten v. M., hierdurch: alle diejenigen, welche an die benannten Departements 
und an die, während der Fremdherrschaft bestandenen Departemental-Fonds dieser 
Landesantheile Ansprüche zu haben vermeinen, aufzufordern, ihre Ansprüche, sie 
moͤgen bei irgend einer Behörde bereits angemeldet seyn, oder nicht, binnen einer 
burch die öffentlichen, zu einer hinlänglichen Publizität geeigneten, Blätter bekannt 
Za machenden Frist von vier Monaten, bei dem Ober-Präsidio der Provinz Sachsen 
zu dem Zwecke anzumelden, um Kenntniß von der Natur und Beschaffenheit dieser 
Forderungen zu erbalten, und demnachst zu bestimmen, wie solche nach Maaßgabe 
der zu ihrer Befriedigung vorhandenen Fonds zu behandeln seyn werden, unter der 
Verwarnung, daß alle innerhalb der bestimmten Frist nicht angemeldeten Ansprüche, 
ohne Weiteres für präkludirt und ungültig erachtet werden würden. In sofern die 
Ansprüche selbst zwar angemeldet, aber nicht mit den erforderlichen Beweisstücken 
belegt werden, hat das Ober-Präsidium eine, nach den jedesmaligen Umständen 
abzumessende, Frist zu bestimmen, binnen welcher die Justifikation nachträglich 
erfolgen muß. 
Nach Ablauf dieser Frist isi mit der Praklusion zu verfahren. 
Die Prüfung und Fesistellung der angemeldeten Ansprüche, nach den von 
dem Staatsministerio in dem Berichte vom 3 1sten August v. J. in Antrag gebrachten 
umd von Mir bereits genehmigten Grundsätzen, geschieht durch das Ober-Präsidium 
der Provinz Sachsen in derselben Art und in denselben Formen, wie dies früherhin 
rücksichtlich der Verwaltungs-Ansprüche an das vormalige Königreich Westphalen 
aus der Zeit bis #sten November 1813. durch die Liquidations -Kommission zu 
Magdeburg geschehen ist, wobei Ich zugleich bestimme: daß über die von dem Ober- 
Maäsidio zur Anerkennung nicht geeignet befundenen Ansprüche auf die Reklamation 
der Liquidanten in letzter Instanz, durch die hiesige schiedsrichterliche Kommission in 
gleicher Art entschieden werde, wie dies bei dem französischen, dem westphälischen, 
dem bergischen und warschauischen Liquidations-Verfahren verordnet ist. 
Berlin, den Aten April 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Immediat-Kommission für die 
abgesonderte Rest-Verwaltung. 
 
	        
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