Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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weder ganz noch im Auszuge nachgedruckt, noch durch Verkauf eines 
anderwärts unternommenen Nachdrucks dem wenigstens dem Haupt- 
Inhalte nach der Original-Ausgabe vorzudruckenden Privilegio ent- 
gegengehandelt werden soll, bei Vermeidung der den Beeinträchtigten 
gesetzmäßig zu leistenden Entschädigung und derjenigen Strafen, welche 
der Nachdruck inlandischer Verlagsartikel und der Handel mit auswärts 
nachgedruckten Büchern nach sich zieher; 
so wird solches hierdurch allgemein zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 29sten April 1820. 
Frhr. v. Altenstein. v. Schuckmann. 
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(No. 1003.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 104en Mai 1826., betreffend die Deklaration 
der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil 1. Tit. 15. F. 7., wegen des 
Verfahrens in der Revisions-Instanz. 
N. dem Antrage des Staaksministerik im Berichte vom Zosten v. M., 
bestimme Ich zur Deklaration der Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung 
Theil 1. Tit. 15. §. 7., daß es in der Revisions-Instanz bei theilweiser Abän- 
derung zweier gleichförmiger Erkenntnisse nur in sofern der Ausarbeitung von 
vier Relationen bedürfe, als die Abänderung selbst ein Objekt von der Höhe der 
Revisions-Summe betrifft. 
Berlin, den 10ten Mai 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1004.)
	        
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