290 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß.
Rußlands und der unrechtmäßigen Einverleibung Sachsens in
Preußen sich zu widersetzen bereit sei; sollte dies nicht der Fall
sein, so sei Baiern entschlossen im Verein mit allen Mächten,
welche diese willkürlichen Vergrößerungen nicht als rechtmäßig
ansähen, laut dagegen zu protestieren. Großes Aufsehen erregte
ein Schreiben des Herzogs Ernst von Sachsen-Koburg an Lord
Castlereagh vom 14. October, in welchem derselbe die Sache
des Königs von Sachsen höchst energisch verfocht 1); man pries
den Muth dieses Fürsten, das Aufsehen würde aber noch viel
größer gewesen sein, wenn man gewußt hätte, daß dieses
Schreiben gar nicht von dem Herzoge herrührte sondern auf
Talleyrands Veranlassung von dessen vertrautem Begleiter
de la Besnardière verfaßt war. Auffallend lau zeigte sich nur
Würtemberg 2).
Als der Tag der Eröffnung des Congresses herannahte,
machte Talleyrand einen neuen Versuch den Bevollmächtigten
des Königs von Sachsen in denselben hineinzubringen; er beantragte,
daß auch diejenigen Minister, deren Vollmacht bestritten
würde, „vorläufig“ zugelassen würden. Damit abgewiesen ließ
er am Tage der Eröffnung eine anonyme, von Dalberg und
de la Besnardière verfaßte Denkschrift vertheilen, welche die
Sache des Königs von Sachsen nochmals vertheidigte 3). Der
König, argumentiert diese, kann seiner Krone weder durch
Eroberung allein noch durch einen Urtheilsspruch verlustig gehen;
angenommen aber auch, letzteres wäre der Fall, so könnte die
über ihn verhängte Strafe nicht auf die Prinzen seiner Linie
und die ernestinischen Fürsten ausgedehnt werden, die in den
Reihen der Verbündeten gefochten haben. Soll die Confiscation,
nachdem sie aus den Gesetzbüchern aller aufgeklärten Nationen
verbannt worden, im 19. Jahrhundert in das öffentliche Recht
von Europa eingeführt werden? Handeln, als wenn durch
die Eroberung allein die Souverainetät erworben werden könne,
1) Klüber VII, 15.
2) Anhang Nr. 31.
3) Klüber I1, 11.