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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SNo. 9—
(No. 1011.) Extrakt aus der Allerböchsten Kablneksorder rom 10ten Mai 1826., wegen
Beschleunigung des Geschäftsganges belm Gehelmen Ober-Tribunal.
A den Antrag des Staatsministeril im Berichte vom 3sten vorigen Monaks,
setze Ich, zur Beschleunigung des Gescháftsganges beim Geheimen Ober-Tribu-
nal, fest:
I. a) Die §. 4. der Verordnung vom 13ten März 1803., wegen der zur Ent-
scheidung des Geheimen Ober-Tribunals geeigneten Sachen enthaltenen
Bestimmungen, über die Ausnahmen von der Entscheidung des Geheimen
Ober-Trib#unals, sollen auf alle Rechtssachen aus den Gerichtssprengeln
des Kammergerichts und des Ober-Landesgerichts zu Frankfurk, mit
Ausnahme der Sachen, worin die Kompetenz des Kammergerichts durch
seine Eigenschaft als Geheimer Justizrath begründet ist, in Anwendung
kommen.
b) In den Rechtssachen aus den Gerichtssprengeln der gedachten Gerichte, in
welchen die Revision zwar zulässig, die Entscheidung des Geheimen Ober-
Tribunals aber ausgeschlossen ist, erkennen in den Untergerichtssachen, der
Instruktions-Senat des Kammergerichts und der erslte Senat des Ober-
Landesgerichts zu Frankfurt in der Appellations-Instanz in den zu ihrem
Departement gehörigen Sachen, und der Ober-Appellations-Senat des
Kammergerichts und der zweite Senat des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt
in der Revisions-Instanz in Sachen ihres Departements. Hat die Instruk-
tion erster Instanz beim Kammergerichte geschwebt, so entscheidet der zweite
Senat des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt in der dritten Instanz, hat
die Verhandlung der ersten Instanz beim Ober-Landesgericht in Frankfurt
statt gehabt, so entscheidet der Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts
in Revisorio.
Berlin, den 10ten Mai 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staaksministerium.
Jahrgang 1826. No. 9. — (Noa. 1041 — 10135 L (No. 1012.)
(Ausgegeben zu Berlin den 1.#4en Juli 1826.)