Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SNo. 9— 
  
(No. 1011.) Extrakt aus der Allerböchsten Kablneksorder rom 10ten Mai 1826., wegen 
Beschleunigung des Geschäftsganges belm Gehelmen Ober-Tribunal. 
A den Antrag des Staatsministeril im Berichte vom 3sten vorigen Monaks, 
setze Ich, zur Beschleunigung des Gescháftsganges beim Geheimen Ober-Tribu- 
nal, fest: 
I. a) Die §. 4. der Verordnung vom 13ten März 1803., wegen der zur Ent- 
scheidung des Geheimen Ober-Tribunals geeigneten Sachen enthaltenen 
Bestimmungen, über die Ausnahmen von der Entscheidung des Geheimen 
Ober-Trib#unals, sollen auf alle Rechtssachen aus den Gerichtssprengeln 
des Kammergerichts und des Ober-Landesgerichts zu Frankfurk, mit 
Ausnahme der Sachen, worin die Kompetenz des Kammergerichts durch 
seine Eigenschaft als Geheimer Justizrath begründet ist, in Anwendung 
kommen. 
b) In den Rechtssachen aus den Gerichtssprengeln der gedachten Gerichte, in 
welchen die Revision zwar zulässig, die Entscheidung des Geheimen Ober- 
Tribunals aber ausgeschlossen ist, erkennen in den Untergerichtssachen, der 
Instruktions-Senat des Kammergerichts und der erslte Senat des Ober- 
Landesgerichts zu Frankfurt in der Appellations-Instanz in den zu ihrem 
Departement gehörigen Sachen, und der Ober-Appellations-Senat des 
Kammergerichts und der zweite Senat des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt 
in der Revisions-Instanz in Sachen ihres Departements. Hat die Instruk- 
tion erster Instanz beim Kammergerichte geschwebt, so entscheidet der zweite 
Senat des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt in der dritten Instanz, hat 
die Verhandlung der ersten Instanz beim Ober-Landesgericht in Frankfurt 
statt gehabt, so entscheidet der Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts 
in Revisorio. 
Berlin, den 10ten Mai 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
Jahrgang 1826. No. 9. — (Noa. 1041 — 10135 L (No. 1012.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 1.#4en Juli 1826.)
	        
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