Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

s. 164. 
Die Königlichen Kassen können nicht mit der unmittelbaren Jahlung der 
Gehaltsabzüge für einzelne Gläubiger belästiget werden. Die jedesmal für die 
Gläubiger bestimmte Summe muß vielmehr an dasjenige Gericht, welches die 
Exekution dirigirt, gezahlt und demnächst die Einrichtung getroffen werden, daß 
entweder die Vorladung der Gläubiger zum Empfange sofom erfolge, oder daß 
von dem Gerichte ein Kurator, oder Rendant zum Empfang und zur Distribu- 
tion ernannt, von diesem das Geld zur Stelle gebracht und, wenn die Distribution 
oder Zahlung nicht sogleich geschehen kann, die erhobene Summe einstiweilen 
zur Asservation gegeben wird. 
(Die G. 168 bis 170. einschliefllich sind bereits bei Publikation der 
Allerhöchsten Kabinetsorder vom 8ten September 1822. Pag. 211. der Gesetz- 
Sammlung vom Jahr 1822. abgedruckt.) 
No. 10133.)
	        
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