Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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systeme aufhoͤrt, dieserhalb Seiner Herzoglichen Durchlaucht auch einen Antheil 
an den Einkuͤnften der Durchgangsabgaben zugesichert. 
Dem zufolge ist der Gesammtantheil Seiner Herzoglichen Durchlaucht an 
dem Gesammtertrage von Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben in den zum Steuer- 
Verbande der sieben öfilichen Preuzischen Provinzen gehbrigen Landestheilen auf 
Tnach dem Verhalenisse der Bevölkerung des unteren Herzogthums festgesetzt. 
Artikel 5. 
Von den Waaren, welche mit Herzoglichen Hofmarschallamts-Attesten 
eingehen, werden die Gefälle, soweit es durch die gedachten Aktteste verlangt wird, 
nicht beim Eingange erhoben, sondern blos notirt, und bei der nächsten Quartal- 
Hebung des Antheils Seiner Durchlaucht an den Gesammt-Einkünften in baarem 
Gelde angerechnet. 
Artikel 6. 
Die für die Herzoglichen Unterthanen mit der Post ankommenden Waaren 
unterliegen gleichen Begünstigungen und Beschränkungen mit denen, welche für 
die Königlichen Unterthanen besiimmt sind. 
Artikel 7. 
In Folge des Beitrikts des unteren Herzogthums Bernburg zum Preußischen 
Steuerverbande, wird die Umstellung desselben mit Preußischen Zollbeamten, so 
weit solches mit dem Preußischen Gebiete grenzt, aufhören; dagegen aber eine 
Grenzbewachung desselben gegen das Nicht = Preußische Gebier in soweit und 
zu dem Ende angeordnet werden, daß keine unversteuerte Waaren in das untere 
Herzogthum und aus demselben in die Preußischen Staaten eingeführt wer- 
den können. 
Ueber die Ausführung der Grenzbewachung hak eine besondere Einigung 
Statt gefunden. 
Artikel 8. 
Mittelst solcher ist auch das Nahere über die Bildung des Grenzbezirkes 
und das innerhalb desselben zu beobachtende Verfahren von Seiten der Grenz- 
Beamten festgesetzt worden. 
Indeß werden auch in dem übrigen Landesgebiete beide Regierungen sich 
in den zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der 
Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maaßregeln einander gegenseitig 
freundschaftlich unterstützen, und daher namentlich auch gestatten, daß die Königlich- 
Preußischen Zoll= und die Herzoglich-Bernburgschen Impost-(#Akzise-) Beam- 
bten die Spur begangener Unterschleife in die gegenseitigen Gebiete verfolgen, und 
mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten sich des Thatbestandes versichern. 
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